Ich habe gleichlautende Post bekommen (dank 3,0 CDI mit verdreifachter Steuer).
Die Einspruchsbegründung brachte es an den Tag: die gehen von 3 Sitzreihen à 2 Sitzplätzen aus wegen der Angabe "6 Sitzplätze" in der Zulassungsbescheinigung.
Damit wäre "das Gepräge" (O-Ton FA) dann überwiegend Personentransport als Lasttransport.
Ich denke notfalls an Stilllegung der Sitzreihe beim TÜV durch entsprechenden Eintrag "2 Sitzplätze" in den Fahrzeugpapieren.
Denn: einen Pkw hast Du durch diese unabhängig vom FA ausgesprochene Besteuerung nicht erlangt - z.B. die Versicherung bleibt teuer. Und umtypen kannst Du nicht, weil die Bodengruppe keine 2. Sitzreihe möglich macht (u.U. hast Du auch gar keine Fenster für eine weitere Sitzreihe hinten).
Meinen Einspruch an sich habe ich übrigens wie folgt begründet: der geänderte Bescheid beruft sich auf § 2 Abs. 2a KfzStG in der Form vom Oktober 2010. Der wurde aber im Dezember 2012 ersatzlos gestrichen (!!). Damit ist der Bescheid unbegründet und nichtig, denn nach Aufhebung kann der § nicht mehr auf danach liegende Fälle angewendet werden. Mein Bescheid war übrigens RÜCKWIRKEND.
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Gruß Reinhard
Geändert von drdisketti (11.07.2013 um 19:04 Uhr)
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