Guten Abend,
Zitat:
Wird der Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, liegt kein Gemeingebrauch vor
Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, führte das OLG Düsseldorf weiter aus.
Danach dürften die Autohändler die Visitenkarten auf Parkplätze eines Supermarktes anhängen? Der wird ja Gewerblich genutzt.
Oder sehe ich das falsch?
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.
Großes fängt im kleinen an.
Peter
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