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vianonuevo 07.12.2011 14:55

Rechte und Ansprüche bei einem Verkehrsunfall
 
Hallo,
nachdem ich hier im Vorum schon unterschiedliche Aussagen zum Thema Unfall, Gutachter, Anwalt usw gelesen habe ... will ich hier eine Sammlung von Tipps bzw Links zum Thema anregen.


"Ist man selber Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so hat man gewisse Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung (vorausgesetzt, man ist nicht selber der Unfallverursacher).

Folgende Rechte stehen einem zu:

die gegnerische Haftpflichtversicherung muss einem alle durch den Unfall entstandenen Kosten ersetzen (für Reparatur, Leihwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.)
  • §249 Abs. 2 S.1 BGB: "Dem Geschädigten steht bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu."
  • man hat ein Recht auf einen Anwalt, dem sogar die gesamte Schadebsabwicklung übertragen werden kann. ..."
Quelle: http://www.werkstattcheck.de/rechte_pkw_unfall.html

vianonuevo 07.12.2011 14:56

10 goldene Regeln für die Unfallregulierung
Regel 1:
Keine Ansprüche leichtfertig verschenken
Regel 2:
Niemals (!!!) die Versicherung um Rat fragen
Regel 3:
Äußerste Vorsicht bei Zentralruf der Autoversicherer
Regel 4:
Nie einen Unfall selbst mit der Versicherung regulieren
Regel 5:
Nie Regulierung durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma (jedenfalls, wenn die kein perfektes Unfall- Berechnungsprogramm verwenden)
Regel 6:
Nichts sofort oder gar ungelesen unterschreiben
Regel 7:
Keine Abtretungserklärung unterschreiben
Regel 8:
Immer einen eigenen Sachverständigen beauftragen
Regel 9:
Was kostet mich ein Unfall- Anwalt ?
Regel 10:
Wie finde ich einen guten Unfall- Anwalt ?

Quelle: http://www.info-center-online.com/autounfall/golden.htm

vianonuevo 07.12.2011 14:59

Unverschuldeter Autounfall - Ihre Rechte

Wenn sie unverschuldet mit Ihrem KFZ in einen Verkehrsunfall geraten, haben Sie als Unfallgeschädigter folgende Rechte:

  • Dem Geschädigten (Ihnen) steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung und Beweissicherung von Schadenhöhe und Schadenumfang zu beauftragen. Das gilt auch, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihrer Zustimmung als Geschädigtem einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind mit Ausnahme von sogenannten Bagatellschäden erstattungspflichtig.(Die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.)
  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung der Schadenhöhe gewährleistet ebenfalls, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann.
  • Die Beweissicherung über Umfang und Schadenart wird auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Sie als geschädigter Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  • Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung besser belegt werden können.
  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
  • Sie dürfen sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadengutachtens erstatten lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn Sie eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen, sind Sie nicht dazu verpflichtet die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. (Urteil des BGH vom 06.04.1993, Az: VI ZR 181/92)
  • Steht Ihr Fahrzeug Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, sie benötigen aber keinen Mietwagen, dann können Sie anstelle eines Mietwagens eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich dann nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, wird durch den Kfz-Sachverständigen vorgenommen und ist im Schadensgutachten vermerkt. Wenn Sie einen Mietwagen anstatt Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen, darf dieser nicht zu einer höheren Typklasse gehören als Ihr verunfallter Wagen.
  • Einwände des Schädigers oder deren Versicherung, über nur geringe Schadenhöhe oder Alt- und Vorschäden können durch ein Gutachten entkräftet werden.
  • Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten und den darin enthaltenen Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang offenbart werden.
  • Als Unfallgeschädigter können Sie bei der Versicherung des Unfallverursachers körperliche, psychische Schäden und durch den Unfall beschädigte Gepäck oder Kleidungsstücke geltend machen.
  • Die aufgrund der Schadenregulierung entstandenen Telefon-, Porto- oder Papierkosten sind pauschal erstattungsfähig.
  • Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als Geschädigter einen Rechtsanwalt beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen!
  • Seien Sie stets skeptisch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, so, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte) häufig ausgeschaltet, letztlich zu Ihrem Nachteil.
  • Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und insbesondere im Interesse Ihres Geldbeutels, und bauen Sie dabei nicht auf eine besonders schnelle, sondern auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt ein.
Quelle: http://auto-unfall-schaden.de/ihre-rechte-autounfall

rollieexpress 07.12.2011 16:00

Das Beste ist immernoch keinen Unfall zu haben!

Mopf0 07.12.2011 21:01

Bei Verzicht auf den zustehenden Leihwagen, habe ich mir schon zwei mal einen Teil der Kosten auszahlen lassen. Muss man mit der Versicherung aushandeln.

vianonuevo 21.12.2011 14:18

Zitat:

Zitat von Mopf0 (Beitrag 236076)
Bei Verzicht auf den zustehenden Leihwagen, habe ich mir schon zwei mal einen Teil der Kosten auszahlen lassen. Muss man mit der Versicherung aushandeln.

Mein Anwalt hat auch schon mal mehr als die maximalen 14 Tage Nutzungsausfall für mich ausgehandelt, da ich belegen konnte dass Suche und Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs über drei Wochen dauerten.

Dafür gibt es wohl keine Rechtspflicht, aber ein motivierter Anwalt versucht auch solche Kosten geltend zu machen und manchmal klappt es.

Trotzdem, auch ich fahr am liebsten unfallfrei!

uliri2 21.12.2011 18:08

Rechtsschutzversicherung und Folgeschaden
 
Achtung zu Aussage bei Regel 9:

Bevor ich mir einen Anwalt nehme, muß ich zuerst mit meiner Rechtschutzversicherung sprechen, ob meine Klage Aussicht auf Erfolg hat ! Sonst zahle ich trotzdem selbst !

Gruss
Uli

Harry525i 21.12.2011 18:56

Zitat:

Zitat von uliri2 (Beitrag 237033)
Achtung zu Aussage bei Regel 9:

Bevor ich mir einen Anwalt nehme, muß ich zuerst mit meiner Rechtschutzversicherung sprechen, ob meine Klage Aussicht auf Erfolg hat ! Sonst zahle ich trotzdem selbst !

Gruss
Uli

normalerwéise mach das der Anwalt (meiner zumindest)mit der RSV selber, und die RSV sagt Ihm dann ob Sie den Fall/Kostenl übenehmen-

MFG

vianonuevo 07.01.2012 19:04

Zitat:

Zitat von uliri2 (Beitrag 237033)
... Bevor ich mir einen Anwalt nehme, muß ich zuerst mit meiner Rechtschutzversicherung sprechen, ob meine Klage Aussicht auf Erfolg hat ! Sonst zahle ich trotzdem selbst !

Es geht ja nicht immer gleich um eine Klage!
Meist genügt ja die einfache Abwicklung bzw die Vertretung der eigenen Interessen und Ansprüche durch einen Anwalt.

Sprich, wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, dem muss die gegnerische Versicherung immer die anwaltliche Vetretung bezahlen. Im Falle einer Teilschuld trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten entsprechend. (deutsches Recht, im Ausland evtl anders ...)

Tipp für häufig ins Ausland reisende: zusätzlichen Auslandsschadenschutz!
http://www.aspect-online.de/lexikon/...schadenschutz/
http://www.kfz-versicherungen.net/ra...denschutz.html

uliri2 09.01.2012 00:52

Rechtschutzversicherung
 
Hallo,
natürlich geht es nicht immer gleich um eine Klage, und das ist auch völlig egal.

Eine Rechtschutzversicherung ist eine Versicherung wie jede andere auch, und wenn die zahlen sollen, suchen die häufig erstmal nach Wegen, dies zu vermeiden.

Außerdem bricht mir kein Zacken aus der Krone, wenn ich den Fall vorher dort vorstelle, denn meine Ansicht kann eine ganz andere sein als die der Versicherung ! Und wenn ich grünes Licht bekomme, ist doch alles gut. Wenn nicht, spare ich mir evt. teure Anwaltskosten.

Aber um Gottes Willen, jeder soll so handeln wie er es für richtig hält; ich gebe hier nur meine persönliche Meinung kund, und damit muß niemand anders einverstanden sein.

Uli


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