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Sind gelbe Blitzkennleuchten mit ECE R65 für Privatanwender im Straßenverkehr...
...zugelassen?
z.B: die Hella 2XD 012 160-051 die Raptor XM6 https://youtu.be/IhlZuoK11aQ Bisher ergaben zwei Anfragen drei unterschiedliche Aussagen. 1.) HELLA Kundendienst: Egal, ob gelb oder blau, so etwas muss immer eingetragen werden und darf der Privatanwender nicht nutzen. 2.) HELLA technischer Kundendienst: Ja, zwei Stück wären, ausschließlich am Heck, auch bei Privatfahrzeugen erlaubt, wenn die Norm ECE R65 vorhanden ist und auf dem Glas K-1229 steht. 3.) Der Vertrieb von RAPTOR hat mir geschrieben, dass ich sie zwar anbauen darf aber offiziell nicht verwenden darf. Ich dürfte als Privatperson lediglich mit einer zugelassenen Rundumleuchte im Stand eine z.B Gefahrenstelle absichern. -:) Gruss Nico + Crew |
Hi Nico,
Raptor hat de richtige Antwort gegeben, allerdings gilt bei der fest angebauten, dass sie eingetragen werden muss VG Stefan |
Habe nun nochmal schriftlich bei HELLA Deutschland nachgefragt.
Eine Antwort steht noch aus. Anscheinend wären aber, gemäß der Angaben auf der Homepage, die PH4 von AP Germany im Straßenverkehr zugelassen…?! https://www.feuerwehrstore.de/epages...5&Locale=de_DE -:) Gruss Nico + Crew |
Nico bereitest du was vor von dem wir nichts wissen.. ? 🤣🤣
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Zitat:
Bestimmt die Weltherrschaft :802: |
Der techn. HELLA Kundendienst hat heute Früh geantwortet.
Somit wären nach aktueller Lage die gelben Hella Blitzleuchten tatsächlich erlaubt. Die Allgemeine Bauartgenehmigung wurde mitgeschickt. -:) Sehr geehrter Herr xxxxxxx, vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse an unseren Produkten. Die von Hella angebotenen Heckblitzer z.B. 2XD 012 160-851 in Gelb, sind nach ECE R65 typgeprüft sowie mit einer K Prüfnummer zugelassen. In Verbindung ECE R65 sowie der angegebenen K Prüfnummer ( in diesen Fall 1039) sind diese zur Absicherung stehender Fahrzeuge nach hinten zulässig. In der Anlage finden Sie das von Ihnen gewünschte Dokument. Mit freundlichem Gruß / Best regards D. xxxxxxxx HELLA GUTMANN SOLUTIONS GMBH Technischer Service und Hotline Hella-Produkte Standort Lippstadt Overhagerner Weg 23 D-59597 Erwitte Germany -:) https://www.imgbox.de/users/marcopol...D4A6159AA.jpeg -:) Gruss Nico + Crew |
Moin Nico, eine Frage, warum willst Du Dir jetzt gelbe Blitzer an das Fahrzeug machen? Willst Du ins Saarland kommen????
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Zitat:
Für eine bessere visuelle Kenntlichmachung bei gewerblichen Transport (Be- und Endladen des Anhängers), zur Absicherung von Gefahrenstellen und natürlich für Fahrten ins schöne Saarland...! -:) Gruss Nico + Crew |
Moin Nico
Du kannst auch bei LED Martin anrufen ,da wird dir geholfen .:802::802::802: Gruß Mario |
Zitat:
Wer ist denn „LED Martin“..? -:) Gruss Nico + Crew |
Zitat:
https://www.led-martin.de/?gclid=Cj0...QaAgoaEALw_wcB |
Gerade auf der Seite gewesen...-:)
Ich werde aber die sublegale XM4 Ausführung von RAPTOR nehmen. Die sind von der Größe (80mm breit und 12mm hoch) optimal und sie sind aus Alu. -:) Gruss Nico + Crew |
Hallo,
zur Zulässigkeit von Warnleuchten mal der Hintergrund der StVZO: Danach ist eine zusätzliche Warnleuchte bei Fahrzeugen > 3,5 t zGG sogar vorgeschrieben, allerdings unabhängig vom Bordnetz des Fahrzeuges Ich habe seit Jahr und Tag eine klassische gelbe Rundumleuchte in unserem Bus (< 3,5 t) an Bord, die bei Bedarf in der C-Schiene des Aufstelldaches befestigt wird und über die 12 V Steckdose im Kofferraum mit Strom versorgt wird (zulässig nach § 53a III StVZO). (Bild habe ich leider keines) Wie die Reglung in Abs. III "im Fahrzeug fest angebracht" zu verstehen ist, ist mir allerdings unklar - betrifft mich ja aber auch nicht ;) § 53a StVZO Abs. I .... Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben..... Abs. II Nr. 2: in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden; Abs. III (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen. |
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