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alexanderpeter 06.01.2023 21:30

Zitat:

Zitat von Danidog (Beitrag 479964)
Einfach mal überraschen lassen, in welche Richtung sich die Brandfreudigkeit von E-Autos entwickelt, das hat sicherlich auch Einfluss auf bestehende oder zukünftige Verträge ...

Tja, für die Brandfreudigkeit der E Autos benötigt man sehr viel Wasser. Zu viel Wasser um in der Tiefgarage zu parken.
Das Löschen funktioniert bei den EAutos in Tiefgaragen sehr schwer.

Amtswalter 06.01.2023 23:48

Zitat:

Zitat von Sprotte76 (Beitrag 479963)
Zu 1. Wenn es sich um Eigentum handelt kann ich sowieso selbst entscheiden was ich mit meinem Eigentum anstelle. Der Stellplatz muss dann aber zum Eigentum gehören.



zu 2. Auch hier ist es wesentlich komplizierter als von dir dargestellt. Es gibt Verordnungen zu Tiefgaragen / Parkhäusern auch wenn das Parkhaus privatrechtliches Eigentum ist und privatrechtlich betrieben wird. Das sind öffentlich- rechtliche Vorschriften und gegen die darf auch ein Privateigentümer nicht verstoßen. Also nix Vertragsfreiheit. Die meisten solcher Parkhäuser sind auch öffentlich gewidmet also öffentlicher Verkehrsraum, weil dafür andere z.B. Lärmvorschriften gelten, ansonsten hätte der Betreiber noch ganz andere Probleme und Anforderungen zu erfüllen.



zu 3. Ist falsch. Wie vorgenannt hat jeder Mieter mittlerweile ein Recht auf einen e-Auto Ladepunkt an seinem Stellplatz. Ein Vertrag darf dieses gesetzlich zugesicherte Recht nicht ausschließen. Also nix Vertragsfreiheit und es gibt genau diesen Anspruch einen Ladepunkt installieren zu dürfen.



zu 4. ist auch falsch. Wie gesagt gibt es genau diesen Anspruch für Mieter. Bei getrenntem Mietvertrag für einen Stellplatz oder Garage kann der Vermieter aber einseitig kündigen. Der Mieter hat aber gute Chancen dagegen vorzugehen, wenn der Elektroladepunkt der Grund für die Kündigung sein soll.





Also nochmal zur Klarstellung mit der hochgelobten sogenannten Vertragsfreiheit. Ein Vertrag darf nicht gegen geltendes Recht also Gesetze und Verordnungen verstoßen oder etwas ausschließen, worauf ich einen gesetzlichen Anspruch habe. Der Vertrag wäre in diesen Punkten schlicht ungültig und die Vertragspartei kann sich dann nicht mehr darauf berufen. Insbesondere Mietverträge strotzen nur so vor ungültigen Klauseln auf die hat der Vermieter dann schlicht kein Recht auf Einhaltung und kann diese auch nicht durchsetzen. Man kann also gerne einen Vertrag unterzeichnen der E-Autos in Tiefgaragen verbietet und sein E-Auto dort abstellen, weil diese Klausel schlicht ungültig ist. Also lieber Amtsverwalter, als Vertragsanwalt möchte ich dich lieber nicht anstellen.:ausfecht::saufpart:

Zu 1.
Es wäre echt schön, wenn wir in Deutschland tatsächlich vollständig über unser Eigentum bestimmen könnten. Ist aber leider nicht so. Insbesondere im Fall eines Hauses mit Eigentumswohnungen und dazugehörigen Stellplätzen, wo die Wohnungen in unterschiedlichem Eigentum stehen, muss man mit fast allem an der Eigentümergemeinschaft vorbei. Diese kann ihre Zustimmung zu einer Wallbox, sofern technisch und rechtlich möglich, und damit Nutzung der Tiefgarage nun aber tatsächlich nicht mehr verweigern.

Zu 2.
Wäre mir neu, dass die Vetragsfreiheit hier nicht gilt. Und natürlich gelten für Tiefgaragen und Ähnliches öffentlich-rechtliche Vorschriften, bspw. Baurecht und Immissionsschutzrecht. Aber könntest du mir die Vorschift nennen, die den Betreiber zwingt, jedes zugelassene Fahrzeug hineinzulassen und mit dem Fahrer einen Vertrag zu schließen? Die Vorschrift kenne ich nicht und finde dazu auf Anhieb auch nichts. Wenn es hier etwas dazuzulernen gibt, würde ich es gern tun.
Für mich ein ähnlich gelagerter Fall: Die allermeisten Tiefgaragen und Parkhäuser haben (ein für mich absolut gerechtfertigtes) Einfahrverbot für Fahrzeuge ab einer bestimmten Höhe. Auch hier gibt es also Einschränkungen für Autofahrer in Abhängigkeit der Eigenschaften ihres Fahrzeuges.

Zu 3.
Hier hab ich mich falsch ausgedrückt. Es gibt einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Ladepunktes, sofern technisch und rechtlich möglich. Ich meinte aber, dass der Vermieter den Ladepunkt nicht selbst hinstellen und bezahlen muss. Und hier fängt das Problem an (haben wir übrigens gerade in der Familie).
Das kann dann soweit führen wie in dem von Nico geposteten Artikel.
Sorry für meine irreführenden Worte.

Zu 4.
Da bin ich tatsächlich gespannt, was daraus wird. Ich fürchte, dieses Szenario hatten unsere Politiker nicht im Kopf. Sofern wirklich ein Anspruch auf eine Zustimmung zur Installation einer Wallbox besteht, kann der Stellplatzvermieter E-Autos nicht von der Vermietung ausschließen. Nach meinem Verständnis ist diese Fallkonstellation (Dauerstellplatz in Tiefgarage unabhängig von Mietvertrsg über Wohnraum) eben nicht von den Recht auf Zustimmung zur Installation einer Wallbox (und dem daraus folgenden Recht auf Nutzung des Stellplatzes mit E-Auto) erfasst. Dann würde wieder Vertragsfreiheit gelten.

Und natürlich darf ein Vertrag nicht gegen Gesetze verstoßen. Er wäre dann, wie von dir dargestellt, entweder in seiner Gesamtheit und in diesem Punkt ungültig. Allerdings gelten viele gesetzliche Vorschriften, insbesondere im BGB, nur, soweit sie nicht durch den Vertrag geändert werden. (Das Paradebeispiel hierfür sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, was nichts mit dem Fall hier zu tun hat und nur als Beispiel dienen soll).

Und keine Angst: ich möchte gar nicht als Vertragsanwalt arbeiten. Mein Focus liegt eher auf anderen Rechtsgebieten.

Und nun hoffe ich, mich präziser ausgedrückt zu haben.


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v220 07.01.2023 12:00

Zitat:

Zitat von Sprotte76 (Beitrag 479968)
.........

Einzige Möglichkeit des Vermieters ist also wie in Nicos Artikel dem Mieter durch horende Kosten die Installation des Ladepunktes zu vermiesen oder unmöglich zu machen. Ich bin mir aber sicher, dass es bald Bauvorschriften oder Andere geben wird, die z.B. bestimmte Vorgaben für die Elektroinstallation machen, um sowas künftig zu verhindern.
.......


du hast schon mal eine Elektrofirma mit der Verlegung einer Anschlussleitung von einer Tiefgarage in den 7. Stock beauftragt oder angefragt? Ist schon teuer aber vermiesen durch horrende Kosten sehe ich hier nicht, Du arbeitest bestimmt auch nicht umsonst. Wieso der Zähler in dem Artikel allerdings im 7. Stock sein soll erschließt sich mir nicht, normalerweise sitzen die Zähler im Keller.
Ach Ja die Installation eines Ladepunkts kann wohl nicht durch den Vermieter bezaht werden.


Grüße Andy

v-dulli 07.01.2023 14:05

Zitat:

Zitat von v220 (Beitrag 479970)
Wieso der Zähler in dem Artikel allerdings im 7. Stock sein soll erschließt sich mir nicht, normalerweise sitzen die Zähler im Keller.
Ach Ja die Installation eines Ladepunkts kann wohl nicht durch den Vermieter bezaht werden.


Grüße Andy

In Mehrfamilienhäuser ist das durchaus üblich weil man nur "einen fetten Strang" bis nach oben ziehen muss und die jeweilige Wohnung direkt anklemmt.

v220 07.01.2023 17:49

Zitat:

Zitat von Sprotte76 (Beitrag 479972)
.....In der Tiefgarage, so stand es ja im Artikel, war in 5 m Entfernung ein ausreichend dimensionierter Elektroanschluss möglich. Man hätte also auch einen zweiten Zähler für die Abrechnung des Stroms installieren können, gut wäre gewesen.

Ist leider unklar ob das evtl. die Hauszuleitung war, d.h. ungezählter Strom. Hier gibt es Vorschriften, die eigentlich einen 2. Hausanschluss in einem Gebäude unterbinden sollen. Mitlerweile gibt es aber Ansätze wie z.B. Messkonzepte zur Versorgung 3ter. (Zähler hinter Zähler)


Grüße
Andy

FW-Paule 09.01.2023 06:49

Die Feuerwehr hat sich zur Brandgefahr auch schon klar geäußert, außerdem gibt es mittlerweile neue Geräte und Techniken zum Löschen von E-Autos, müssen nur bei den Feuerwehren angeschafft werden.
https://efahrer.chip.de/news/e-autos...tellung_104277


E-Autos brennen nicht häufiger wie "normale" Autos oder mit Gas betriebene. Aber sie brennen "anders", intensiver und und viel länger. Die neuen Geräte und Techniken zum Löschen dieser Autos kosten viel Geld, das die eh schon klammen Kommunen aufbringen müssten. Zumal viele dieser "neuen Techniken" echt sehr aufwendig und nicht für jede Feuerwehr umsetzbar sind. Am effektivsten ist das Verbringen des Fahrzeuges in eine geflutete Mulde, wo es dann für mindestens 24 Stunden bleibt. Das ist speziell auf Autobahnen so nicht umsetzbar. Erst wird gelöscht, dann abtransportiert und dann im besten Fall das Ding getaucht. Das erforderliche Wasser zum Löschen ist um ein vielfaches höher als sonst. Ein LF reicht hier lange nicht. Hydranten sind auf BAB nicht vorhanden.

Für uns Feuerwehren wäre es schon mal ein ein Fortschritt, wenn die Hersteller der E-Autos sich auf eine einheitliche Form/Schalter/Ort der Notabschaltvorrichtung einigen könnten. Da macht jeder sein eigenes Ding.



Die technische Rettung von eingeklemmten Personen ist nochmal ein heikles Thema. Es können zur Befreiung oftmals nicht die erforderlichen Schnitte durchgeführt werden, da in diesen Bereichen die HV-Verkabelung läuft. Da dauert es oft länger bis man hier voran kommt. Zeit, die dem Betroffenen dann schon mal später fehlen könnte.



Ich kann nur jedem E-Auto-Fahrer dringend empfehlen eine aktuelle Rettungskarte unter der Sonnenblende zu haben. Dann haben wir wenigstens die technischen Details gleich zu Hand und müssen nicht erst googeln... ;-) Gilt übrigens auch für Verbrenner


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