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Grundsätzlich ist nur, dass die Strecke als solche nicht definiert ist. Ein Kreisverkehr unterbricht z.B. eine Strecke, selbst wenn danach die eigentliche Straße fortgesetzt wird, lt. landgerichtlichem Urteil. Die jahrzehntelange Anwendung des Gesetzte über diese Verbotszeichen, sowie der Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen und unser verfassungrechtlicher Abnspruch auf Gleichbehandlung haben ganz viele Jahre lang sehr eindeutig genau diese Frage geregelt. Irgendwie fällt auf, dass in den letzten Jahren immer wieder versucht wird, durch Neuinterpretation von jahrzehnte alten Gesetzen, bzw. deren Anwendungen, Regelverschärfung herbeizuführen. Das bei diesen Versuchen Mumpitz herauskommen kann, sieht man genau an diesem Beispiel. Schlimm ist, dass solch ein Mumpitz dann auch noch zu rechtlichen Problemen Einzelner führt, weil irgendwelche wirren Personen der Ordnungsbehörden und Gerichtsbarkeiten jahrzehntelange Regelungen einfach mal über Bord werfen und ihr eigenes Ding machen. Leider gilt in Deutschland der Grundsatz, dass die entsprechenden Schuldigen, die dem Staat solche Kosten zur Rechtsklärung auferlegen, nicht persönlich zur Kasse gebeten werden. So dürfen die öffentlich Bediensteten auch gerne mal ihre ganz persönliche Rechtsauffassung ziemlich ungestraft verwirklichen ... Durchs Internet werden solche Geschichten dann auch gerne breit getreten und Gesetzmäßigkeiten daraus gedreht ... Wer wirklich ernsthaft darüber nachdenkt, der wird erkennen, wie unmöglich es ist, die Strecke eines Streckenverbotes über mehrere Einmündungen und Kreuzungen hinweg zu definieren. Persönlich halte ich mich an die einzig sinnvolle Regel, dass durch den Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen, eine Strecke an einer Kreuzung endet, da auf einer Strecke nur eine Regelung für alle gleichartigen Verkehrsteilnehmer gelten darf. Es gibt ja inzwischen auch eindeutige Urteile, dass für diesen Fall das Einrichten einer Zone vorzusehen ist. |
Ticket
Hallo Anni,
gibt es was neues zu diesem Vorgang ? Würd mich echt interessieren .... Viele Grüße Stefan |
Nachdem das hier ja sehr heftig diskutiert wurde, hab ich mich gar nicht mehr getraut was zu schreiben. Und ehrlich gesagt ist es auch ziemlich peinlich, denn mein Opa hat das Ticket bezahlt. Er bestand drauf! Kann daher leider nicht zur Auflösung der Problematik beitragen.tut.
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Gut, wenn ältere Herrschaften zur Lösung der Probleme beitragen...
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Guten Abend Rolf, genau so hatte ich das auch schon geschrieben. Will das jetzt mal genau wissen. Mein Wissensstand war auch bis Heute. Versuche es mal mit meinem Worten zu beschreiben. Folgend: Wenn ich z.B. auf einer Straße fahre und da steht ein Schild 30 Km/h Fahre ich die 30 Km / h. Dann kommt eine Einmündung oder eine Kreuzung. (Keine Einfahrt oder solches). Ich überquer dies Einmündung oder Kreuzung gerade aus und jetzt kommts, muss eine weiteres Schild Sichtbar da stehen, wenn nicht, das wäre dr springende Punkt, fahre ich mit 50 Km/h weiter und nicht mehr mit 30 Km/h. Ist das Richtig so???? |
Das ist richtig, wenn es sich um ein "gewöhnliches" rundes Schild mit rotem Rand einer Geschwindigkeitsbegrenzung handelt. Das muss nach Einmündungen / Kreuzungen stets wiederholt werden, sonst gilt anschließend die generelle Höchstgeschwindigkeit, innerorts 50 km/h und außerorts 100 km/h. Auf Autobahnen gilt vergleichbares, eine Begrenzung muss nach einem Kreuz oder einer Ein- Ausfahrt wiederholt werden.
Einziges Schild, bei dem keine Wiederholung an Einmündungen erforderlich ist, ist das rechteckige Schild "Zone" (üblicherweise 30 km/h). Damit wird ein ganzes Gebiet abgegrenzt, in dem dann die Geschwindigkeit gilt. |
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Guten abend Anni, das brauch Dir nicht Peinlich zu sein. Ist halt so hier. Keine Angst. |
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