Zitat:
Zitat von hudemcv
(Beitrag 472038)
Es ist im Übrigen auch so, dass ein Teil des Grundstücks mittlerweile (seit 2019) zum Wasserschutzgebiet erklärt wurde.
Mitnichten "das Gebiet".
Wer sich da mal durchforsten möchte:
Hier die Verordnung zu dem Wasserschutzgebiet.
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/wsg_erkner
Eigentlich ist das hier aber nicht das Thema.
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Du solltest Deine herangezogenen Quellen schon lesen um sie inhaltlich zu verstehen und entsprechende Fakten abzuleiten. Da helfen Wortspielchen nicht wirklich weiter, meinst Du etwa nicht?
Kapitel 3 Schutz der Gewässer Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz§ 15
Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt.
Ein Wasserschutzgebiet gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2 000 Kubikmetern wird vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Das nach Satz 2 festgesetzte Wasserschutzgebiet ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 16. Für Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 16 entsprechend.
Im Übrigen hattest Du doch selbst erkannt, dass es um ein langfristiges und wertigeres Ziel gehen sollte. Dann setze Dich endlich auf sachlicher Ebene mit dem Thema E-Mobilität auseinander.
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