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alexanderpeter 24.01.2022 13:42

Zitat:

Zitat von princeton1 (Beitrag 476636)
-:)

Wer ist denn „LED Martin“..?

-:)

Gruss
Nico + Crew

Den hat er bestimmt gemeint.
https://www.led-martin.de/?gclid=Cj0...QaAgoaEALw_wcB

princeton1 24.01.2022 14:21

Gerade auf der Seite gewesen...-:)

Ich werde aber die sublegale XM4 Ausführung von RAPTOR nehmen.

Die sind von der Größe (80mm breit und 12mm hoch) optimal und sie sind aus Alu.

-:)

Gruss
Nico + Crew

Korsar 24.01.2022 15:23

Hallo,

zur Zulässigkeit von Warnleuchten mal der Hintergrund der StVZO:
Danach ist eine zusätzliche Warnleuchte bei Fahrzeugen > 3,5 t zGG sogar vorgeschrieben, allerdings unabhängig vom Bordnetz des Fahrzeuges

Ich habe seit Jahr und Tag eine klassische gelbe Rundumleuchte in unserem Bus (< 3,5 t) an Bord, die bei Bedarf in der C-Schiene des Aufstelldaches befestigt wird und über die 12 V Steckdose im Kofferraum mit Strom versorgt wird (zulässig nach § 53a III StVZO). (Bild habe ich leider keines)
Wie die Reglung in Abs. III "im Fahrzeug fest angebracht" zu verstehen ist, ist mir allerdings unklar - betrifft mich ja aber auch nicht ;)


§ 53a StVZO

Abs. I
.... Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.....

Abs. II Nr. 2:
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

Abs. III
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.


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