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drdisketti 11.07.2013 21:37

Na, Innen- und Außenmaße in einen Topf zu werfen wird nicht klappen.

Ein kompakter Vito Kasten (d.h. ohne Sitze hinten) wäre dann schon kein Lkw mehr, wenn er eine Hängerkupplung hat.

Bei Doppelkabinen klappt es in keinem Fall als Lkw mit Deiner Regel.

hsllacky 11.07.2013 21:41

Ja den Einspruch werde ich einlegen, ganz kampflos möcht ich mich nicht geschlagen geben. Es ärgert mich auch wirklich sehr, nicht nur die "Steuererhöhung" alleine sondern als Handwerker hab ich mir bewußt den Mixto rausgesucht da er für mich einen sehr hohen Nutzwert hat. Ich habe seit etlichen Jahren immer einen Lkw als Firmenwagen und einen Pkw als Privatfahrzeug, damit ist das klar getrennt und der Lkw ist immer voll im Geschäft ohne Fahrtenbuch oder 1% Regelung oder dergleichen.
Ich hab mal die Begründung des FA abgelichtet und in mein Fotoalbum eingefügt, ich krieg´s irgentwie nicht in den Beitrag mit rein..frg.
Auf jeden Fall reden Die da von 2 Sitzreihen und da ist die vordere mit eingeschlossen denn eine 3. gibts ja nicht.

kaltec67 11.07.2013 21:42

Bei meinem T4 war die Regel so. T4 LR = 639 Extralang!

hsllacky 11.07.2013 21:52

Also Grundlage der Bemessung ist laut FA die gesamte Nutzfläche des Fahrzeugs, also weder die Außenlänge noch die Ladefläche ist hier ausschlaggebend.

kaltec67 11.07.2013 22:01

Zitat:

Zitat von hsllacky (Beitrag 288503)
Also Grundlage der Bemessung ist laut FA die gesamte Nutzfläche des Fahrzeugs, also weder die Außenlänge noch die Ladefläche ist hier ausschlaggebend.

Gibt es dafür schon aktuelle Urteile, Unterlagen oder Beispiele?

hsllacky 11.07.2013 22:26

Hab noch nix brauchbares gefunden, außer der Link hier im Forum zur Autobild.http://www.autobild.de/artikel/zulas...w-2791322.html
Der macht auch nicht grad Hoffnung.

VITO-Power 11.07.2013 22:38

Hier auch noch etwas:

http://www.n-tv.de/ratgeber/Ist-ein-...le7819061.html

vianonuevo 12.07.2013 10:28

Zitat:

Zitat von drdisketti (Beitrag 288467)
...
Meinen Einspruch an sich habe ich übrigens wie folgt begründet: der geänderte Bescheid beruft sich auf § 2 Abs. 2a KfzStG in der Form vom Oktober 2010. Der wurde aber im Dezember 2012 ersatzlos gestrichen (!!). Damit ist der Bescheid unbegründet und nichtig, denn nach Aufhebung kann der § nicht mehr auf danach liegende Fälle angewendet werden. Mein Bescheid war übrigens RÜCKWIRKEND.


Das scheint mir ein sehr wichtiger Punkt zu sein.

Ein Steuerbescheid der seine Begründung aus Gesetzen bezieht die so nicht mehr gültig sind, der ist ohne ausreichende Begründung!

Hier sieht man "(2a) bis (2c) (weggefallen)"
http://www.gesetze-im-internet.de/kr...005090927.html


Anleitung zum ausmessen:
http://www.motor-talk.de/forum/aktio...hmentId=699679

Als letzte Abhilfe bliebe beim Vito Mixto wohl noch die Austragung der hintersten Sitzreihe.

hsllacky 12.07.2013 11:54

Na da sind doch paar Ansatzpunkte für den Einspruch. Wenn es wirklich um die vorwiegende Nutzung geht wäre der Fall für mich klar, ich hab die hinteren Sitze schon seit Monaten ausgebaut und hab sie bis jetzt 4 oder 5 mal gebraucht. Aber genau deswegen hab ich das Auto gekauft, der Flexiblität wegen. (Als Nachweis fotografier ich das Auto mit ausgebauten Sitzen .a.)
Mein Steuerberater konnte mir nichts brauchbares sagen, empfiehlt aber schon mal vorsorglich ein Fahrtenbuch zu führen da das FA im nächsten Schritt wahrscheinlich die Privatnutzung unterstellt.:hammer:

VITO-Power 12.07.2013 12:05

Beim fahrtenbuch kommt es darauf an, ob der gewerbsmäßige Fahrzeuggebrauch eine gängige Privatnutzung zulässt ...

Vernein wird die Privatnutzung regelmäßig dann, wenn eine Trennwand hinter der ersten Sitzreihe (Fahrer und Beifahrer) ist.

Sollte es kein anderes Firmenfahrzeug geben, welches unter die 1% - regelung fällt, so würde ich sicherheitshalber ein Fahrtenbuch vorsehen.

Ich bin mal gespannt, ob ich ein Fahrtenbuch vorlegen muss, da ich "nur" das durchgehende Lastschutzgitter montiert habe ... (was aber auch Sitzplätze dahinter ausschliesst)


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