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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#1
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Ich parkte ohne pässliche Umweltplakette...!
- ![]() ![]() - ![]() ![]() - ![]() Gruss Nico + Crew |
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#2
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Gegen Zwang und Verbote, für Wettbewerb und Technologieoffenheit |
#3
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In der Anzeige steht aber nix von fließendem Verkehr und das Nutzen vom öffentlichem Parkraum
ist sehr wohl auch eine Teilnahme am Verkehr. Nennt sich dann ruhender Verkehr. |
#4
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![]() Zitat:
![]() Wenn das Fahrzeug im stehenden Zustand angetroffen wird, verliert sich der Vorwurf mit der nichtvorhandenen Plakette in der Bedeutungslosigkeit...! Und somit ist dieser Fall nicht sanktionswürdig...! - ![]() Gruss Nico + Crew |
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#5
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Fahrzeugfarbe hell... 😂😂😂...
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#6
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![]() Die hanseatischen Amtsleute denken immer nur in schwarz-weiß... - ![]() |
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#7
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Das Amtsgericht Marburg stellte zunächst fest, dass nur das Fahren mit einem PKW ohne Umweltplakette trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung von der Verbotsvorschrift zum Zeichen270.2/2 erfasst ist.
Von einem stehenden Fahrzeug, so das Amtsgericht Marburg zutreffend würden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt, womit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – gerade nicht beeinträchtigt wird (so auch Sandherr in DAR 2008, 209). Die Vorschrift zu Zeichen 270.1 sei zudem restriktiv, also eng, auszulegen, was dazu führt, dass diese nicht den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr betrifft. Durch Nummer 153 Bußgeldkatalog (Bkat) ist daher nur das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, nicht das Halten oder Parken. Dieses Verkehrsverbot ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (so auch: Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25 a StVG, Rn 5, Sandherr in DAR 2008, 409f.). Und eine Halterhaftung (wie bei verbotenem Parken) gibt es hier auch nicht. Es handelt sich eundeutig um einen Fahrerverstoß und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dann ist das Verfahren einzustellen. Der Verstoß wird sonst mit 80€ und einem Punkt geahndet. Der Bußgeldbehörde steht es aber frei, hier dann eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen (in der Regel 6 Monate), so dass in diesem Zeitraum dann der Fahrer des besagten Fahrzeuges festgestellt werden kann. |
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#8
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Nico, Schwärze mal besser noch das Aktenzeichen......bevor ein Schlaumeier auf die lustige Idee kommt und sich als V- bzw Smart Fahrer ausgibt 😂
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Krümelmonster - dessen V so heißt weil es ein Monster Auto ist und unsere beiden Krümel (jetzt schon 9 und 11 Jahre) transportiert ![]() Geändert von Krümelmonster (15.01.2021 um 18:17 Uhr) |
#9
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![]() Zitat:
![]() Da kommt‘s jetzt auch nicht mehr drauf an...- ![]() - ![]() |
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