Andiklos
22.10.2015, 14:11
Hallo Leute,
ich möchte das vieldiskutierte Thema von Frank ( http://www.vclub-forum.de/Forum/showthread.php?t=56786 ) hier noch einmal aufgreifen und ergänzen mit allen Themen rund um die AHK, weil ich denke, die sehr interessanten Diskussionen gehen dann doch am Grundthema vorbei.
Ich hatte auch geschrieben, dass ich mich auf einer Tagung erkundigen werde.
Die Kupplungshersteller bleiben mir leider noch immer noch eine saubere Antwort schuldig, wo die Anbringung des Abreißseils definiert wird. Der Verweis auf die EU Richtlinie 94/20 hatte mich nicht weiter gebracht. Auch die Aussage eines ranghohen Mitarbeiters eines Kupplungsherstellers, der behauptet, dass das Abreißseil an einem festen Halter am Fahrzeug angebracht werden muss, hilft nicht wirklich!
Es wurde ja schon so Einiges geschrieben hierzu!
Ich will noch einmal kurz festhalten, ohne auf die einzelnen Beiträge in Frank's Thema zu verweisen oder gesetzliche Grundlagen auszudikutieren:
- Das Thema "ungebremste Anhänger" ist rasch erledigt!
In 99,9 Prozent darf hierzulande ein ungebremster Anhänger die 100 km/H Regelung nicht nutzen! Fast alle Anhängerhersteller haben zwar ihre BE's daraufhin ergänzt. Zur Nutzung muss das Zugfahrzeug aber ein Leergewicht von mindestens 2,5 Tonnen haben!
Manche Hersteller rüsten ungebremste Anhänger mit einem dicken Stahlseil aus. Diese sind nicht verpflichtend. Die herrschende Meinung in Deutschland lautet: ein ungebremster Anhänger, der verloren geht, soll "irgendwohin rollen" und nicht die Fahrzeuginsassen in Gefahr bringen. Andere Länder verkehren genau anders herum und verlangen das kleine Stahlseil bei den in ihrem Land zugelassenen Anhängern. Mittlerweile werden beide Möglichkeiten auch in Deutschland verkauft. Man kann es nutzen, muss es aber nicht. Und wenn keins da ist, hat sich das Thema sowieso erledigt! Ich hatte vor einigen Jahren das Thema aus mehreren Sichtweisen untersucht (Vorschriften EU und national, Versicherungen, Hersteller)
- Thema "gebremster Anhänger". Hier müssen wir berücksichtigen, dass eine abnehmbare AHK so definiert ist, dass sie sich nach den Bestimmungen nicht lösen kann, also so zu bewerten ist wie eine starre AHK!
Klar, in der Praxis gibt es Ablösungen, meistens aber durch Fehlbedienung! Der Hersteller PEKA ist genau deswegen Pleite gegangen, weil ihr System anscheinend doch nicht so sicher war. Die Folge war ein Unfall mit tödlichem Ausgang mit einem VW, und VW hatte den Hersteller in Regress genommen. Ist schon 20 Jahre her und die Hersteller haben dazugelernt.
Danach ist auch die Öse an der AHK bei W447 am Kugelhals grundsätzlich nicht falsch angebracht. Das Gegenteil wäre noch zu beweisen. Wir hatten auf der Tagung genau diesen Punkt auf der Tagesordnung. Die Meinungen unter Fachleuten der Kupplungsbranche gingen auseinander, zumal niemand eine saubere gesetzliche Grundlage nennen konnte. Einige Argumente basieren lediglich auf Auslegungen von Definitionen.
Erstaunlicherweise haben ja die Hersteller ein berechtigtes Interesse daran, eine AHK entsprechend den Bestimmungen zu bauen. Wären Bestimmungen klar, gäbe es viele Fragen erst gar nicht.
Danach sollten wir festhalten:
- Die Anbringung des Abreißseils in Deutschland um den Kugelhals ist in Ordnung. In den Niederlanden dagegen nicht! Ähnlich verhält es sich ja auch mit der viereckigen Warntafeln bei Heckträgern zB an Wohnmobilen, die sogar je nach EU Land unterschiedlich definiert sein willl :760:. Also kauft Euch für die Niederlande eine Öse, die angeschraubt wird (gibt es dort zu kaufen) oder Ihr habt gleich das Glück eine AHK eines niederländischen Herstellers am Fahrzeug zu haben. Westfalia rüstet seit einiger Zeit auch seine AHK's mit Ösen aus.
Noch ein paar Infos allgemeiner Art:
- Immer öfters sind Kupplungen in Deutschland zu kaufen, die selbst nach EU Richtlinie und schon gar nicht nach nationalem Recht montiert werden dürfen. Beispiel: starre AHK's, die die Nebelschlussleuchte oder das Nummernschild verdecken! Leider unternimmt der TÜV hier sehr wenig. In Einzelfällen wurde die HU verwehrt bis zur Montage einer zulässigen AHK.
- Um als Kupplungshersteller in die Erstausrüstung der Automobilhersteller zu gelangen, müssen die Kupplungen auf einem Pulsergerät geprüft werden.
Das setzt die Kupplungen 3 Millionen ! 3-D Schwingungen aus, also in allen 3 Dimensionen.
- Die Änderung einer AHK, und wenn es sich nur um einen Schweißpunkt handelt, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die AHK muss dann von einem Typenprüfer neu abgenommen werden. Das Thema sollte eigentlich abgehakt sein!
- Es gibt Hersteller von Billigprodukten, die lediglich eine AHK eines Markenherstellers kaufen und ganz einfach kopieren. Die Europäische Betriebserlaubnis ist auch schnell erledigt (das könnte ich gezielter benennen, mach ich aber in einem Forum nicht) und schon sind so manche Kupplungen für weit unter hundert EURO zu kaufen. Solche Produkte haben die Pulsertests noch nicht einmal annähernd bestanden. Das wurde bereits untersucht. Auch Markenhersteller kaufen ein .pfiff.
- Ein Fahrradträger für die AHK verursacht andere Belastungen an der AHK wie ein Anhänger. Dadurch ist es sogar möglich, dass der ein oder andere Kupplungshersteller die Verwendung von Fahrradträgern auf seinem Produkt einschränkt. Es handelt sich hier um Grenzbereiche bei 3 oder 4 Fahrrädern.
Ich bleibe also wie geschrieben an dem Thema Abreißseil dran, aber ich glaube, dass ich daran scheitern werde, weil EU Bestimmungen und nationale Bestimmungen betrachtet werden müssen.
Es gibt eine Formulierung, die wird uns wahrscheinlich bis zum "St. Nimmerleinstag" diskutieren lassen: :rtfm:
Zitat: "Das Unionsrecht beansprucht allerdings keinen Geltungsvorrang, ....... Nationale Normen, die dem Unionsrecht widersprechen, bleiben daher gültig und dürfen weiterhin auf rein innerstaatliche Sachverhalte angewendet werden"
So, das soll mal für den Anfang genügen :urlaub:
Andras
ich möchte das vieldiskutierte Thema von Frank ( http://www.vclub-forum.de/Forum/showthread.php?t=56786 ) hier noch einmal aufgreifen und ergänzen mit allen Themen rund um die AHK, weil ich denke, die sehr interessanten Diskussionen gehen dann doch am Grundthema vorbei.
Ich hatte auch geschrieben, dass ich mich auf einer Tagung erkundigen werde.
Die Kupplungshersteller bleiben mir leider noch immer noch eine saubere Antwort schuldig, wo die Anbringung des Abreißseils definiert wird. Der Verweis auf die EU Richtlinie 94/20 hatte mich nicht weiter gebracht. Auch die Aussage eines ranghohen Mitarbeiters eines Kupplungsherstellers, der behauptet, dass das Abreißseil an einem festen Halter am Fahrzeug angebracht werden muss, hilft nicht wirklich!
Es wurde ja schon so Einiges geschrieben hierzu!
Ich will noch einmal kurz festhalten, ohne auf die einzelnen Beiträge in Frank's Thema zu verweisen oder gesetzliche Grundlagen auszudikutieren:
- Das Thema "ungebremste Anhänger" ist rasch erledigt!
In 99,9 Prozent darf hierzulande ein ungebremster Anhänger die 100 km/H Regelung nicht nutzen! Fast alle Anhängerhersteller haben zwar ihre BE's daraufhin ergänzt. Zur Nutzung muss das Zugfahrzeug aber ein Leergewicht von mindestens 2,5 Tonnen haben!
Manche Hersteller rüsten ungebremste Anhänger mit einem dicken Stahlseil aus. Diese sind nicht verpflichtend. Die herrschende Meinung in Deutschland lautet: ein ungebremster Anhänger, der verloren geht, soll "irgendwohin rollen" und nicht die Fahrzeuginsassen in Gefahr bringen. Andere Länder verkehren genau anders herum und verlangen das kleine Stahlseil bei den in ihrem Land zugelassenen Anhängern. Mittlerweile werden beide Möglichkeiten auch in Deutschland verkauft. Man kann es nutzen, muss es aber nicht. Und wenn keins da ist, hat sich das Thema sowieso erledigt! Ich hatte vor einigen Jahren das Thema aus mehreren Sichtweisen untersucht (Vorschriften EU und national, Versicherungen, Hersteller)
- Thema "gebremster Anhänger". Hier müssen wir berücksichtigen, dass eine abnehmbare AHK so definiert ist, dass sie sich nach den Bestimmungen nicht lösen kann, also so zu bewerten ist wie eine starre AHK!
Klar, in der Praxis gibt es Ablösungen, meistens aber durch Fehlbedienung! Der Hersteller PEKA ist genau deswegen Pleite gegangen, weil ihr System anscheinend doch nicht so sicher war. Die Folge war ein Unfall mit tödlichem Ausgang mit einem VW, und VW hatte den Hersteller in Regress genommen. Ist schon 20 Jahre her und die Hersteller haben dazugelernt.
Danach ist auch die Öse an der AHK bei W447 am Kugelhals grundsätzlich nicht falsch angebracht. Das Gegenteil wäre noch zu beweisen. Wir hatten auf der Tagung genau diesen Punkt auf der Tagesordnung. Die Meinungen unter Fachleuten der Kupplungsbranche gingen auseinander, zumal niemand eine saubere gesetzliche Grundlage nennen konnte. Einige Argumente basieren lediglich auf Auslegungen von Definitionen.
Erstaunlicherweise haben ja die Hersteller ein berechtigtes Interesse daran, eine AHK entsprechend den Bestimmungen zu bauen. Wären Bestimmungen klar, gäbe es viele Fragen erst gar nicht.
Danach sollten wir festhalten:
- Die Anbringung des Abreißseils in Deutschland um den Kugelhals ist in Ordnung. In den Niederlanden dagegen nicht! Ähnlich verhält es sich ja auch mit der viereckigen Warntafeln bei Heckträgern zB an Wohnmobilen, die sogar je nach EU Land unterschiedlich definiert sein willl :760:. Also kauft Euch für die Niederlande eine Öse, die angeschraubt wird (gibt es dort zu kaufen) oder Ihr habt gleich das Glück eine AHK eines niederländischen Herstellers am Fahrzeug zu haben. Westfalia rüstet seit einiger Zeit auch seine AHK's mit Ösen aus.
Noch ein paar Infos allgemeiner Art:
- Immer öfters sind Kupplungen in Deutschland zu kaufen, die selbst nach EU Richtlinie und schon gar nicht nach nationalem Recht montiert werden dürfen. Beispiel: starre AHK's, die die Nebelschlussleuchte oder das Nummernschild verdecken! Leider unternimmt der TÜV hier sehr wenig. In Einzelfällen wurde die HU verwehrt bis zur Montage einer zulässigen AHK.
- Um als Kupplungshersteller in die Erstausrüstung der Automobilhersteller zu gelangen, müssen die Kupplungen auf einem Pulsergerät geprüft werden.
Das setzt die Kupplungen 3 Millionen ! 3-D Schwingungen aus, also in allen 3 Dimensionen.
- Die Änderung einer AHK, und wenn es sich nur um einen Schweißpunkt handelt, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die AHK muss dann von einem Typenprüfer neu abgenommen werden. Das Thema sollte eigentlich abgehakt sein!
- Es gibt Hersteller von Billigprodukten, die lediglich eine AHK eines Markenherstellers kaufen und ganz einfach kopieren. Die Europäische Betriebserlaubnis ist auch schnell erledigt (das könnte ich gezielter benennen, mach ich aber in einem Forum nicht) und schon sind so manche Kupplungen für weit unter hundert EURO zu kaufen. Solche Produkte haben die Pulsertests noch nicht einmal annähernd bestanden. Das wurde bereits untersucht. Auch Markenhersteller kaufen ein .pfiff.
- Ein Fahrradträger für die AHK verursacht andere Belastungen an der AHK wie ein Anhänger. Dadurch ist es sogar möglich, dass der ein oder andere Kupplungshersteller die Verwendung von Fahrradträgern auf seinem Produkt einschränkt. Es handelt sich hier um Grenzbereiche bei 3 oder 4 Fahrrädern.
Ich bleibe also wie geschrieben an dem Thema Abreißseil dran, aber ich glaube, dass ich daran scheitern werde, weil EU Bestimmungen und nationale Bestimmungen betrachtet werden müssen.
Es gibt eine Formulierung, die wird uns wahrscheinlich bis zum "St. Nimmerleinstag" diskutieren lassen: :rtfm:
Zitat: "Das Unionsrecht beansprucht allerdings keinen Geltungsvorrang, ....... Nationale Normen, die dem Unionsrecht widersprechen, bleiben daher gültig und dürfen weiterhin auf rein innerstaatliche Sachverhalte angewendet werden"
So, das soll mal für den Anfang genügen :urlaub:
Andras