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Alt 30.08.2017, 20:58
ERNSTL ERNSTL ist offline
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Zitat:
» StVZO § 42 - Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht«


(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.
Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.
Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.
und:

Zitat:
Im europäischen Recht werden Geländefahrzeuge in der Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger definiert als Kraftfahrzeuge der internationalen Klasse N1 (mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2 t) oder M1 und folgender Ausstattung:
Vorder- und Hinterachse gleichzeitig angetrieben (auch zuschaltbar),
Differentialsperre (mindestens eine) oder Mechanismus, der eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25° betragen;
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20° betragen;
der Rampenwinkel muss mindestens 20° betragen;
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen;
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen;
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.[1]
Geländewagen dürfen in Deutschland gemäß § 42 StVZO eine erhöhte Anhängelast ziehen, nämlich das 1,5-fache (andere Fahrzeuge nur das einfache) des zulässigen Gesamtgewichtes des ziehenden Fahrzeuges bis maximal 3,5 t (Beschränkung: Anhängekupplung und Auflaufbremse). Wenn das Fahrzeug allerdings mit einem Zug**** und durchgehender Bremsanlage ausgerüstet ist, dürfen auch in Deutschland mehr als 3,5 t gezogen werden, allerdings ist der Führerschein C1E dafür notwendig.

(https://de.wikipedia.org/wiki/Gel%C3%A4ndewagen)
Mein 4x4 (W639) hatte mit org. Fahrwerk / AHK und 195/65/16 übrigens 48,5cm. Eigentlich gehören 205/65/16 drauf, aber da hatte ich nicht gemessen. Mit den 235/60/16 war es dann noch etwas mehr.

Geändert von ERNSTL (30.08.2017 um 21:08 Uhr)
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