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Alt 25.04.2017, 12:53
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Herford -[Deutschland]- HF Herford -[Deutschland]- XP 1 1 1 1
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Hier zum nachlesen - ZITAT:

Info Befestigung für Anhänger-Abreissleine

Am 1. November 2014 ist die Richtlinie 94/20/EG aufgehoben und durch das ECE-R55 abgelöst worden. Das ECE-R 55 gilt für neue Fahrzeuge die ab diesem Datum importiert oder in der Schweiz hergestellt wurden. Verbindungseinrichtungen die nach dem ECE-R 55 genehmigt sind, müssen mit einer Öse für die Befestigung der Anhängerabreissleine ausgerüstet sein.

An allgemeinen Verbindungseinrichtungen oder Verbindungseinrichtungen die nach RL 1994/20/EG genehmigt sind, muss die Abreissleine nach wie vor am Fahrzeug selbst oder an speziellen Ösen / Laschen eingehängt werden können. Wenn sich ein Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst, muss dessen Bremse selbsttätig wirken. Das "Lasso mässige" Überwerfen der Abreissleine über die Verbindungsvorrichtung wird aus technischer Sicht als ungenügend beurteilt und ist
nicht zulässig.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Anhängervorrichtungen, welche als reine Lastenträger (z.B. Fahrradträger) verwendet werden und daher keine Anhängelast im Fahrzeugausweis eingetragen haben.

Quelle:
https://www.gr.ch/DE/institutionen/v...ssleine_DE.pdf

Aufschlußreiche Bilder gibts in dem PDF.
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Grüße

Frank
Öffentlichkeitsarbeit 1. Mercedes V Club e.V.

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