Re: Steuer Vito 110CDI 4/2000
Geschrieben von Martin am 16. März 2006 19:27:18:
Als Antwort auf: Steuer Vito 110CDI 4/2000 geschrieben von Guido am 11. März 2006 10:05:36:
Hi Guido,
Wo ist das Problem?
Ein „Land Rover” mit 2.810 kg zulässigem Gesamtgewicht ist kein Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 KraftStG , sondern ein „anderes Fahrzeug” im Sinn von § 8 Nr. 2 KrafStG, das nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 70/156/EWG v. 6.2.1970, Anhang II, C.1. als „AF Mehrzweckfahrzeug” einzustufen ist. Ein solches Fahrzeug wird nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert."
Quelle: FG Köln v. 28.11.2005 - 6 V 3715/05
Dasselbe sollte auch für Deinen Vito gelten.
Gruß Martin