[ Mercedes VITO, V-Klasse und Viano Forum ]


Nachträglicher Steuerbescheid - Textvorlage Einspruch

Geschrieben von Tomtom. am 28. März 2007 22:10:29:

Hallo Steuerzahler,

wie mir wird auch Euch der nachträglich geänderte Steuerbescheid zu Eurem Kombinationsfahrzeug ins Haus geflattert sein. Wie schon weiter unten von mir bemerkt habe ich keine rechtlichen Bedenken gegen eine Änderung des Steuersatzes für die Zukunft - ich kann mein KfZ ja verkaufen, wenn's mir nicht paßt. Die rückwirkende Änderung eines als rechtsgültig ohne Vorläufigkeitsvermerk erlassenen Steuerbescheides von 2003 halte ich für Abzocke (das ist das freundliche Wort dafür).

Beim Bauern- und Winzerverband bin ich nun auf diesen Mustertext für einen Einspruch gestoßen, den ich Euch mal hier anfüge. Weiter unten folgen dann noch ein paar erläuternde Bemerkungen (beachtet das Ende!). Quelle: Info-Dienst des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz, verschickt am 28.3.07.

Gruß,
Tomtom.

------------ Mustertext -------------

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit lege ich gegen den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vom ... Einspruch ein.

Begründung

Nach Beschlüssen mehrerer FG :

FG Düsseldorf 29 .6.06, 8 V 2091/06 A;
FG Nürnberg 3 .3.06, VI 442/2005;
FG Baden-Württemberg 14 .3 .06, 8V 4/06, EFG 06, 933 ;13 .04.06, 8V 9/06;
FG Köln 28.11.05,6V3715/05, EFG 06,444, Beschwerde unter VII B 333/05;

dürfen sog. Kombinationskraftwagen: Geländewagen, Mehrzweckfahrzeuge mit über 2,8 Tonnen Gewicht trotz Gesetzesänderung wegen EU-Rechts wie ein LKW günstiger besteuert werden. Zwar ist § 23 Abs. 6a StVZO zum 1 .5.2005 aufgehoben. Dass ein Kombinationskraftwagen nunmehr als Pkw nach Hubraum und Schadstoffemission gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG versteuert werden darf, widerspricht dem europäischen Recht. Es bestehen erhebliche Zweifel, da insoweit ein schweres Kombinationsfahrzeug entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht als Pkw eingestuft wird.

Ebenso ist die nachträgliche Änderung der Kfz-Steuerbescheide nicht gerechtfertigt. Die Steuerpflichtigen haben einen Vertrauensschutz, dass die zur Zeit der Steuerentstehung geltenden Gesetze angewandt werden. Da kein nationales Recht seit dem 1.5.2005 regelte, ob die Kombinationswagen als Pkw´s oder Lkw´s einzustufen sind, wird diese Lücke durch europäisches Recht geschlossen und sind als sonstige Fahrzeuge einzustufen mit der niedrigeren Besteuerung.


---------------- Ergänzungen -------------------

Nicht für den Einspruchstext, nur zur Info:

KfZ-Steuerbescheide

Zur Zeit werden von den Finanzämtern die Kfz-Steuerbescheide für Kombinationskraftwagen nachträglich zum 1.5.2005 geändert und fordern eine erhebliche Nachzahlung.

Hintergrund:

Mit seinem Urteil vom 31.3.1998 – VII R 116/97 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als andere Fahrzeuge einzuordnen sind. Dies bewirkte, dass insbesondere die Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles (SUV) sowie Büro- und Konferenzmobile nicht mehr in die Fahrzeugart Pkw, sondern als Lkw eingestuft worden sind und damit wesentlich günstiger besteuert worden sind.

Ziel der Regierung war es das sog. „Geländewagenpriveleg“ zu beseitigen, denn ausgerechnet die Fahrzeuge mit einem hohen Kraftstoffverbrauch und schlechten Emmisionswerten wurden niedriger besteuert als andere Pkw´s. Daher wurde zum 1.5.2005 die Straßenverkehr-Zulassung-Ordnung (StVZO) geändert.

§ 23 Abs. 6a StVZO wurde gestrichen:
Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.

Durch den Wegfall dieses Paragrafen ist der Rechtsprechung des BFH die Grundlage entzogen worden für die „2,8 t-Grenze“ und den Begriff des Kombinationskraftwagens, da dieser nicht mehr im Gesetz definiert ist.

Am 21.12.2006 wurde das KraftStG geändert. Nun sind gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 a KraftStG auch andere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als Pkw zu besteuern:

* Zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)
* Pick-Up-Fahrzeuge mit Doppelkabine, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche
* Großraum-Limosinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) mit bis zu 8 Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz)
* Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart- AF i.S.d. RL 70/156/EWG, die verkehrsrechtlich nicht mehr als Fahrzeug der Klasse M (Pkw, maximal acht Sitze außer Fahrersitz) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter“ größer ist als die „Personenlast“.


Es liegen bereits Finanzgerichtsbeschlüsse vor, die eine Aussetzung der Vollziehung der geänderten Kfz-Steuerbescheide gewährt haben. Beispielweise sagte das FG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.3.2006 folgendes:

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO berechtigt ist, die Kraftfahrzeugsteuer für einen bisher als anderes Fahrzeug wie ein LKW nach Gewicht besteuerten schweren Geländewagen (hier: Mercedes G-Modell) mit Wirkung ab dem 1.5.2005 neu festzusetzen und das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern.

2. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich nach den nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug.


Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist europäisches Recht anzuwenden. Nach der einschlägigen Richtlinie 70/156/EWG ist ein Mehrzweckfahrzeug, dass zur Beförderung von Gütern und Personen dient, dann nicht als Pkw einzustufen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätzen verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- und Personallast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt.

Die Steuer für Lkw wird bemessen nicht nach der Emission sondern nach Gewicht und bewirkt eine wesentlich geringere Steuerlast.

Einsprüche gegen neu geänderte Kfz-Steuerbescheide:

Die Landwirte erhalten zur Zeit für ihre Geländewagen, Kleintransporter, Van´s usw. geänderte Steuerbescheide, in denen die Kfz-Steuer rückwirkend bis zum 1.5.2005 erheblich erhöht wird.

Aussetzung der Vollziehung:

Wir raten davon ab, eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides zu beantragen. Da der Ausgang des eingelegten Rechtsbehelfs nicht sicher vorhergesagt werden kann, wird bei Unterliegen die Steuerforderung zusätzlich noch mit 6 % verzinst.







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