[ Mercedes VITO, V-Klasse und Viano Forum ]


Nochmal Steuerbescheid

Geschrieben von Tomtom. am 22. März 2007 08:34:02:

Hallo V-Fans,

war lange nicht mehr hier bei Euch (Zeit ...), aber der Steuerbescheid, der mir wg. aufgelastetem VITO-F nun ins Haus flatterte treibt meinen Adrenalin-Spiegel in die Höhe.

Man mag über "Auflastung", SUVs usw. denken wie man will. Aber daß es dieses Volk widerspruchslos hinnimmt, daß Steuern RÜCKWIRKEND wie geändert werden ist der Hammer. So ein Gesetz widerspricht jedem Rechtsverständnis. Die Regel "Auflastung" aufheben, Steuersätze ändern - gut und schön. Dann kann jeder reagieren wie er möchte. Aber so - armes Deutschland. Wo ist der ADAC? Wäre ich Mitgleid ich würde sofort austreten und alle meine Jahresbeiträge zurück fordern.

Weiß jemand, ob diese Rückwirkung überhaupt rechtens ist und ob dagegen ein Widerspruch läuft, auf dessen offenen Ausgang man sich berufen könnte?


Im Internet habe ich dieses gefunden mit Bezug auf ein Kölner Gerichtsurteil (siehe weiter unten).

Gruß.
Tomtom.

(Ja, fährt immer noch VITO).

An das Finanzamt
Straße / Postfach
PLZ Ort
[Datum]

Kfz-Steuerbescheid Nr. .... vom ... über .... € für Fahrzeug ...[amtliche Zulassung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die (Neu-)Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch den vorgenannten Bescheid Einspruch ein. Zugleich beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Betrages zu gewähren, der eine Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG übersteigt. Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um ... [Hersteller, Modell, Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoffklasse]. Verkehrsrechtlich ist mein Fahrzeug ein Fahrzeug im Sinne von Anhang II C Nr. 1 a) und b) der Richtlinie 70/156/EWG, welches nach dieser Richtlinie kein Personenkraftwagen ist (Klasse M1 -AF1). Mein Fahrzeug ist deshalb kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen. Deshalb darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht, wie in dem angegriffenen Bescheid geschehen, nach § 9 Nr. 2 KraftStG ermittelt werden. Vielmehr ist die Steuer nach § 9 Nr. 3 KraftStG festzusetzen. Was ein Personenkraftwagen im Sinne des Gesetzes ist, ist im KraftStG selbst nicht definiert. Gesetzesinitiativen, die zum 01.05.2005 eigenständige Definitionen im KraftStG verankern wollten, insbesondere fingieren wollten, dass Fahrzeuge der Klasse M1 -AF1 abweichend vom Verkehrsrecht als PKW gelten sollten, wurden verworfen. Das KraftStG knüpft somit weiter ausnahmslos an die verkehrsrechtlichen Begriffsdefinitionen an (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG)..Die deutsche Definition für Personkraftwagen, nämlich § 23 Abs. 6a StVZO wurde zum 01.05.2005 ersatzlos gestrichen. Sie verstieß gegen EU Recht.

Damit hat auch die vom BFH entwickelte Definition des Begriffes Personkraftwagen (Urteil vom 26. August 1997, VII R 60/97, BStBI. 1997 11744, 745) keine Gültigkeit mehr, da sie sich ausdrücklich auf den Wortlaut jener nunmehr gestrichenen Vorschrift stützte. Das Gleiche gilt folglich für die Übernahme dieser bisherigen Definition in darauf fußenden Erlassen der Länderfinanzverwaltung. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist an die Begriffe des Verkehrsrechts gebunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG), soweit das Kraftfahrzeugsteuerrecht Begriffe verwendet, die es auch im Verkehrsrecht gibt. Fahrzeuge, wie mein Fahrzeug, sind nach dem Verkehrsrecht gerade keine Personenkraftwagen. Diese im Gemeinschaftsrecht verbriefte Regelung prägt das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz. So verweist das KraftStG mehrfach ausdrücklich auf die gemeinschaftsrechtlichen Klassifizierungen (etwa in § 3b Abs. 1,dort bezogen auf die in der Richtlinie 70/156/EWG definierte Fahrzeugklasse M, etwa in § 9, dort bei der Abstufung der Steuersätze nach der Richtlinie 70/220/EWG, die an die erstgenannte Richtlinie anknüpft). Aus den dargelegten Gründen ist mein Fahrzeug somit als "anderes" Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und die Steuer somit an Hand des Gewichtes aus § 9 Nr. 3 des Gesetzes zu berechnen. Soweit dies in dem angegriffenen Bescheid verkannt wird und eine höhere Steuer veranlagt wird, ist dies offensichtlich rechtswidrig. Deshalb ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, weil er mich in meinen Rechten verletzt. Solange dies nicht geschehen ist, ist wenigstens interimsweise die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen
(Eigenhändige Unterschrift)

Urteil:

Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Geländefahrzeugen - "AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin nach Gewicht zu besteuern?

Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. 5. 2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat der 6. Senat des FG Köln in seinem Beschluss vom 28. 11. 2005 (6 V 3715/05) ernstliche Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine "Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim BFH zugelassen.

Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs "Land Rover" mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2810 kg. Nachdem das FA das Fahrzeug zunächst als Lkw nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 1. 5. 2005 als Pkw ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem Stpfl. antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In seiner Begründung schließt er sich dabei im Wesentlichen der Argumentation des Stpfl. an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-RL 70/156/EWG i. d. F. der RL 2001/116/EG vom 20. 12. 2001. Danach seien sog. "AF Mehrzweckfahrzeuge" nicht als Pkw (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im Übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des FG Köln unter dem Az.: 6 K 2378/05 auch ein Klageverfahren anhängig. Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden (Pressemitteilung des FG Köln vom 1. 12. 2005).





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