[ Mercedes VITO, V-Klasse und Viano Forum ]


Re: Frage zur Besteuerung (Aufhebung d. Auflastung Kombinationsfahrzeug (172 Euro)

Geschrieben von hase am 10. März 2006 22:02:06:

Als Antwort auf: Frage zur Besteuerung (Aufhebung d. Auflastung Kombinationsfahrzeug (172 Euro) geschrieben von FET am 09. März 2006 22:51:36:

Hallo Gemeinde!
Die nachstehenden Angaben sind ohne Gewähr und bei Verwenundung auf eigenes Risiko!!!! Aber:
Meines Erachtens hat das Finanzgericht Köln hierzu eine eindeutige Rechtslage geschaffen: Mein Einspruch läuft noch...fight
siehe Link unten.
oder auch :
http://www.jura-office.de/Detailed/545.html
(sorry, man kann nur eine Link einfügen)

Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Geländefahrzeugen - "AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin nach Gewicht zu besteuern?
Damit kann man Einspruch erheben.
Zusätzlich gibt es einen Vordruck, den Link hab ich leider nicht mehr, aber den Text (zum Rauskopieren):

Entscheidend ist der Aufbau und dass nicht mehr als 7 eingebaute oder einbaubare Sitzplätze incl. Fahrersitz vorhanden sind und dass beim Gewicht eine bestimmte Formel (steht in o.g. Urteil) eingehalten wird (beim Hersteller erfragen). (P.S. Die Formel steht in der Urteilsbegründung des FG Köln)


An das Finanzamt
Straße / Postfach
PLZ Ort
[Datum]/se
Kfz-Steuerbescheid Nr. .... vom ... über .... € für Fahrzeug ...[amtliche Zulassung]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die (Neu-)Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch den vorgenannten Bescheid
Einspruch ein.
Zugleich beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Betrages zu gewähren, der eine
Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG übersteigt.
Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um ... [Hersteller, Modell, Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht,
Schadstoffklasse].
Verkehrsrechtlich ist mein Fahrzeug ein Fahrzeug im Sinne von Anhang II C Nr. 1 a) und b) der Richtlinie
70/156/EWG, welches nach dieser Richtlinie kein Personenkraftwagen ist (Klasse M1 -AF
1
).
Mein Fahrzeug ist deshalb kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2
KraftStG anzusehen.
Deshalb darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht, wie in dem angegriffenen Bescheid geschehen, nach § 9 Nr. 2
KraftStG ermittelt werden. Vielmehr ist die Steuer nach § 9 Nr. 3 KraftStG festzusetzen.
Was ein Personenkraftwagen im Sinne des Gesetzes ist, ist im KraftStG selbst nicht definiert.
Gesetzesinitiativen, die zum 01.05.2005 eigenständige Definitionen im KraftStG verankern wollten,
insbesondere fingieren wollten, dass Fahrzeuge der Klasse M1 -AF
1
abweichend vom Verkehrsrecht als
PKW gelten sollten, wurden verworfen.
Das KraftStG knüpft somit weiter ausnahmslos an die verkehrsrechtlichen Begriffsdefinitionen an (§ 2 Abs.
2 Satz 1 KraftStG)..Die deutsche Definition für Personkraftwagen, nämlich § 23 Abs. 6a StVZO wurde zum 01.05.2005
ersatzlos gestrichen. Sie verstieß gegen EU Recht.
Damit hat auch die vom BFH entwickelte Definition des Begriffes Personkraftwagen (Urteil vom 26. August
1997, VII R 60/97, BStBI. 1997 11744, 745) keine Gültigkeit mehr, da sie sich ausdrücklich auf den Wortlaut
jener nunmehr gestrichenen Vorschrift stützte. Das Gleiche gilt folglich für die Übernahme dieser bisherigen
Definition in darauf fußenden Erlassen der Länderfinanzverwaltung.
Das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist an die Begriffe des Verkehrsrechts gebunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG), soweit das Kraftfahrzeugsteuerrecht Begriffe verwendet, die es auch im Verkehrsrecht gibt.
Fahrzeuge, wie mein Fahrzeug, sind nach dem Verkehrsrecht gerade keine Personenkraftwagen. Diese im
Gemeinschaftsrecht verbriefte Regelung prägt das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz. So verweist das
KraftStG mehrfach ausdrücklich auf die gemeinschaftsrechtlichen Klassifizierungen (etwa in § 3b Abs. 1,
dort bezogen auf die in der Richtlinie 70/156/EWG definierte Fahrzeugklasse M, etwa in § 9, dort bei der
Abstufung der Steuersätze nach der Richtlinie 70/220/EWG, die an die erstgenannte Richtlinie anknüpft).
Aus den dargelegten Gründen ist mein Fahrzeug somit als "anderes" Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2
KraftStG anzusehen und die Steuer somit an Hand des Gewichtes aus § 9 Nr. 3 des Gesetzes zu
berechnen. Soweit dies in dem angegriffenen Bescheid verkannt wird und eine höhere Steuer veranlagt
wird, ist dies offensichtlich rechtswidrig. Deshalb ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, weil er mich in
meinen Rechten verletzt. Solange dies nicht geschehen ist, ist wenigstens interimsweise die Aussetzung
der Vollziehung zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
(Eigenhändige Unterschrift)





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