Einspruch geg. Steuerbesch. wg. Auflastg Kombin-Kfz auf 2807 kg v. 172 auf 353 €
Geschrieben von FET am 11. Dezember 2005 00:14:57:
Als Antwort auf: Einspruch gegen den hohen Steuerbescheid geschrieben von Netstat am 10. Dezember 2005 17:37:27:
Einspruch geg. Steuerbesch. wg. Auflastung KombinationsKfz auf 2807 kg von 172,- auf 353,-
Hy Leute,
mein Finanzamt schrieb mir gestern:
zu Ihrem fristgerechten Einspruch nehme ich wie folgt Stellung:Gem. Art. 1 Nr.1 der 27. Verordn. z. Änd. d. StVZO v. 2.11.04 wurde der §23 Abs. 6a mit Wirk. ab 1.5.05 aufgehoben.
Demit entfällt die verkehrsrechtliche Gewichtsgrenze v. 2,8T zur Begriffsbestimmung v. Kombinationskraftwagen unter u. über 2,8 t.Währen erstere schon immer wie Pkw nach Hubraum nach Abhängk. v. Schadstoff u. Antriebsart besteuert wurden, richtet sich nun ab 1.5.05 auch die Besteuerg. der "Kombinationskraftwagen über 2,8 t gem- §8 Nr1 KraftStg nach dem Hubraum.
Beurteilungsmaßstab dabei ist, ob ein als PKW eingetragenes Fhrzg. nach objektiven Beschaffenheitskriterien, Bauart, Eimnrichtung und seinem äußeren Erscheinungsbild vorrangig zur Personenbef. ausgelegt u. gebaut ist. Bejaht wurde dies bereits f. Geländewagen, Großraumlim. u- Kleinbusse.
Nach der herstellerkonzeption Ihres Fhrz. sollen damit sollen damit weder ausschließlich noch überwiegend Güter befürdert werden, es ist vielmehr als Pkw zur jederzeitigen beförderung von bis zu 7 Personen einschl. Fahrer geeignet u. bestimmt, d.h. die Güterbeförderung tritt deutlich in den hintergrund zurück.
Soweit durch Umklappen bzw. Entfernen d. rückw. Sitze die Ladefläche jederzeit vorübergehend od. auf Dauer vergrößert werden kann u. d. Fhrzg daher wahlweise dann auch der Güterbeförderung dienen kann, rechtfertigt dies keine Besteuerung als LKW nach dem Gewicht. Die durch Umklappen bzw. Entfernen von Sitzen entstehende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden Pkw-Charakter des Fahrzeugs.
Die Steuerfestsetzung nach dem Hubraum u. d. Schadstoffemissionen gem. § 8 Nr.1 KraftStG v. 11.10.05 ist danach zutreffend erfolgt, eine Aussetzung der Vollziehung kommt demnach nicht in Betracht.
Ich bitte um schriftl. Mitteilung, ob Sie den Einspruch aufrechterhalten wollen, bitte sodann um erneute Begründung.Uff !
Mein erneuter Einspruch wird wohl kommen.
weil...
- hinten langes Regal fest eingebaut
- keine Heizung für hinten
- hinten keine Sitze vorhanden
(nicht nur nicht eingebaut sondern nie geliefert, Wagen hatte sogar Trennwand drin)Der V220 wurde von Erstbesitzerin so bestellt, sie fuhr antike Kleinmöbel damit zur Messe.
Der Auslieferungszustand ist in der F-Dok vom Mercedes jederzeit auslesbar.
Mein Vau ist sicher ein Einzelfall, vielleicht hilft die Art der Begründung des FinAmts dem einen oder anderen.Ich finde es jedoch schon sehr bedenklich, daß dem Nutzer durch das "äußere Erscheinungsbild" die Nutzungsart aufgewungen wird. (weder ausschließlich noch überwiegend Güter transportiert werden sollen...)
Gibts denn bald Punkte dafür ??
Also Vorsicht, Freunde, wenn Ihr im Sonderangebot Euer Wägelchen