Einspruchsentscheidung des Finanzamtes (Bayern) im Originaltext
Geschrieben von Martin am 05. August 2005 08:17:49:
Hallo,
hier die Einspruchsentscheidung meines "Hausfinanzamtes"
In diesem Schreiben steckt viel Arbeit, und daher soll es auch
hier zur Klärung der offenen Fragen beitragen.![]()
Ich werde nun alle LKW- Kriterien erfüllen, um einen
Prozeß zu vermeiden.Inhaltlich möchte ich anmerken, daß es sich bei den BFH- Entscheidungen um reine PKW handelte, die durch Umbau als LKW besteuert werden sollten (Nissan Parton bzw. Postgolf)
siehe Originaltext:
"Sehr geehrter Herr Kolberg,
mit Schreiben vom 16.07.2005, Eingang beim Finanzamt Ebersberg am 19.07.2005 haben Sie form und fristgerecht Einspruch gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20.06.2005 eingelegt.
Sie richten sich gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung Ihres Fahrzeuges EBE xxx/1 als PKW und somit gegen die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum, der Antriebsart und der Schadstoffklasse.
Die Besteuerungsgrundlagen für Ihr Fahrzeug haben sich infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005 geändert. Die Besteuerung richtet sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahrzeuges (vgl. Urteil vom 19.07.1995 FIG München, 4. Senat, Az: 4 K 2575/94). Bei hiernach vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z. B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Kombis, Kleinbussen, Pick Up's) ist die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen. Darauf wurde bereits im Steuerbescheid vom 20.06.2005 bei den Erläuterungen eingegangen.
Auch in mehreren längeren Telefongesprächen wurde immer wieder auf die Kriterien des
äußeren Erscheinungsbild aufmerksam gemacht, wobei durch mehrere Finanzgerichtsurteile immer wieder hingewiesen wird. Ein gängigstes Urteil hierzu entspricht das des "Postgolfes" bereits aus dem Jahr 2000 (Az: 6 K 2452/00 des FG Köln 6. Senat vom 15.11.2000 i.V.m. Urteil des FG Düsseldorf vom 06.04.2000, Az.: 8 K 8171/99).
Auch im Urteil vom 06.11.1996 des FG München 4. Senat, Az.: 4 K 2801/95 wird ganz klar auf die Voraussetzungen für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als LKW hingewiesen und besonders in Ihrem Fall auf den sogenannten Lastenverschiebeschutz zwischen Fahrgastzelle und Ladefläche, wenigstens die Abtrennung durch ein Netz (vgl. hierzu Rz. 17 Nr. 2 zum Kraftfahrzeugsteuerkommentar.
Bei Ihrem Fahrzeug handelt es sich um einen PKW geschlossen mit 6 eingetragenen Sitzplätzen in den Fahrzeugpapieren. Insoweit geht der Gesetzgeber von der Personenbeförderung aus, zumal diese Tatsache in Zusammenarbeit mit der örtlichen Zulassungsstelle und dem Kraftfahrtbundesamt ausgetauscht wurde.
Die Nutzung und der Einsatz des Fahrzeuges ist zur Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich gem. Urteil des FG München 4. Senat vom 19.07.1995, Az: 4 K 2575194.
Die EU Richtlinien, die Sie angeführt haben dienen lediglich bei den verkehrsrechtlichen Vorschriften, nicht jedoch bei den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen. Hier gilt ausschließlich das Kraftfahrzeugsteuergesetz mit seinen Durchführungsverordnungen und dem Kraftfahrzeugsteuerkommentar sowie den Urteilen der Finanzgerichte. Wie auch bereits telefonisch erwähnt, kann das Finanzamt von den verkehrsrechtlichen Eintragungen in den Fahrzeugpapieren abweichen und trotz der Eintragung verkehrsrechtlich als "PKW" steuerrechtlich als "LKW" einzustufen. Dabei sind jedoch wieder vorangehend aufgeführte Kriterien unumgänglich.
Dem Finanzamt ist nicht deutlich, ob Sie Ihre hinteren Sitzplätze dauerhaft ausgebaut, die, hinteren Gurte entnommen und die Verankerungspunkte verschweißt haben. Ebenso muss nachgewiesen sein, dass eine Trennwand oder wenigstens ein Lastenverschiebeschutz durch ein Netz vorhanden ist (vgl. wiederum Urteil des FG Köln 6. Senat vom 15.11.2000, Az: 6 K 2452/2000) und dass die Ladebodenfläche im Verhältnis zur Bodenfläche der Fahrgastzelle in Quadratmetern größer ist. In diesem Fall wird auf den Ausbau der hinteren Sitz2lätze verzichtet vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStB1 112001, 368 i.V.m. BFH Urteil 7. Senat vom 01.08.2000, Az: Vil R 26199).
In Ihrem Fall und entnehmend Ihrer Fotos, weiche Sie Ihrem Einspruch beigefügt haben, ist erkennbar, dass der sogenannte Lastenverschiebeschutz noch fehlt. Durch die Anbringung eines gespannten Netzes als Abtrennung zur Fahrgastzelle kann bereits über die Änderung Ihres Steuerbescheides vom 20.06.2005 entschieden werden, da bereits die anderen Kriterien, wie die Verblechung der hinteren Seitenfenster und wie der Ausbau der hinteren Sitze etc. bereits gemäß den Fotos entnehmend erfüllt sind. Darauf wollte ich Sie bei dem mit meinem Kollegen geführten Telefonat persönlich hinweisen, jedoch hatte ich die Ansicht, dass Sie mit meinem Kollegen ebenso auf eine Lösung kommen, zumal ich persönlich ohnehin bereits ein Telefonat bereits zuvor mit Ihnen geführt hatte, indem ich Ihnen die jetzige Gesetzeslage schon beschrieben hatte.
Ich bitte Sie insoweit, Ihr Fahrzeug zu einer kurzen Besichtigung nach Anbringun des `angesprochenen Lastenverschiebeschutzes bis spätesten 16.8.05 in der Zeit zwischen 8,00 Uhr bis 12.00 Uhr vorzufahren, damit über die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 20.06.2005 entschieden werden kann.
Falls Sie jedoch diese Arbeit nicht ausführen wollen, wie bereits meinem Kollegen telefonisch mitgeteilt wurde, bitte ich Sie bis zum genannten Termin beigefügte Rücknahmeerklärung zu unterschreiben und an mich zurückzusenden. In diesem Fall gilt der Steuerbescheid vom 20.06.2005 unverändert, solange bis Sie im Grunde diese jetzte Voraussetzung" zur steuerrechtlichen Einstufung Ihres Fahrzeuges als LKW erfüllen.
Es wurde eine sogenannte Mahnsperre bis spätestens 25.08.2005 gesetzt.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Auskunft erteilen zu können, da die steuerrechtliche Seite gesetzlich rechtskräftig entschieden ist, wobei die Anbringung eines Lastenverschiebeschutzes lediglich durch ein Netz kein großer Aufwand darstellt und Ihnenauch im Falle von rutschender Ladung gesundheitlich hilfreich sein kann.
In der Anlage lege ich Ihnen Kopien von Fundstellen zur Gesetzeslage bei.
Mit freundlichen Grüßen"
- LKW wurde akzeptiert Martin 11.8.2005 20:00 (1)
- Re: LKW wurde akzeptiert der Vahrende 12.8.2005 07:56 (0)
- Um was für ein Fahrzeug geht es denn da? TGV 05.8.2005 23:10 (1)
- Re: Um was für ein Fahrzeug geht es denn da? Martin 07.8.2005 19:52 (0)
- Re: Einspruchsentscheidung des Finanzamtes (Bayern) im Originaltext Peter aus VIE 05.8.2005 09:27 (3)
- Re: ...NRW FXP 05.8.2005 12:01 (0)
- Re: Einspruchsentscheidung des Finanzamtes (Bayern) im Originaltext Martin 05.8.2005 09:44 (1)
- Sorry, mail funkt nicht mehr Martin 05.8.2005 10:12 (0)