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  #41  
Alt 19.10.2015, 22:16
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Zitat:
Zitat von Mopf0 Beitrag anzeigen
Bleibt das Seil jedoch am Fahrzeug, so wird der gezwungen hinter dem Zugfahrzeug herzulaufen. Durch das starke Bremsen des Anhängers wird im günstigen Fall das Gespann gerade gezogen. Hier darf der Fahrer aber auch keine Vollbremsung machen sondern solte zügig aber gefühlvoll das Gespann zum Stillstand bringen.
Das ist kein "Ersatzzugseil" für den Anhänger!! Den Gedanken, einen vollgebremsten Anhänger mit diesem Seil im Überraschungsmoment noch kontrolliert zum Stehen zu bringen halte ich für etwas praxisfremd.
Es ist eine "Reißleine"! Diese hat nur die einzige Aufgabe, die Bremse auszulösen. Danach muß sie abreißen, damit das Zugfahrzeug nicht außer Kontrolle geraten kann.
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  #42  
Alt 19.10.2015, 22:28
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Zitat:
Zitat von kaltec67 Beitrag anzeigen
Das ist kein "Ersatzzugseil" für den Anhänger!! Den Gedanken, einen vollgebremsten Anhänger mit diesem Seil im Überraschungsmoment noch kontrolliert zum Stehen zu bringen halte ich für etwas praxisfremd.
Es ist eine "Reißleine"! Diese hat nur die einzige Aufgabe, die Bremse auszulösen. Danach muß sie abreißen, damit das Zugfahrzeug nicht außer Kontrolle geraten kann.


Guten Abend,

genau das sagte ich schon. Das Seil reist.

Das wird nur einmal gebraucht, im Falle des Abriss des Hängers von der Kugel.

Daher kommt mir auch das ganze sehr subjekt vor.

Gut, selbst wenn das Seil am Fahrzeug befestigt ist, reist es.


Es wird wohl geglaubt, in dem Fall, wenn die Hängerkupplung am Fahrzeug abfällt, mit Reisleine, wird der Hänger nicht gebremst.


Aber wo hat man das schon gehört.

Die abnehmbaren Hängerkupplungen reist ab.

Wenn die nicht richtig eingerastet ist fällt die gleich ab. Nicht aber wörend der Fahrt.


Aber wie bemerkt, wo sind dann die ungebremsten Hänger?

Die haben das Problem nicht. Die rauschen dann in den Gegenverkehr.
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
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  #43  
Alt 20.10.2015, 00:43
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Es geht nur darum, dass der "Einhakpunkt" für das Seil im Abrißfall schon einige Kraft aufnehmen muß. Die Kupplung darf dadurch nicht beschädigt werden. Die wird ja nach Unfällen nicht gewechselt wie eventuell Sicherheitsgurte etc.
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  #44  
Alt 20.10.2015, 07:26
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Zitat:
Zitat von alexanderpeter Beitrag anzeigen
Es wird wohl geglaubt, in dem Fall, wenn die Hängerkupplung am Fahrzeug abfällt, mit Reisleine, wird der Hänger nicht gebremst.
Aber wo hat man das schon gehört.
Die abnehmbaren Hängerkupplungen reist ab.
Wenn die nicht richtig eingerastet ist fällt die gleich ab. Nicht aber wörend der Fahrt.
Aber wie bemerkt, wo sind dann die ungebremsten Hänger?
Die haben das Problem nicht. Die rauschen dann in den Gegenverkehr.

Es gab vor Jahren mal einen Rückruf (bei VW?) wegen abfallender (abnehmbarer) AHKs - also ist das vielleicht doch gar nicht soo abwegig.

Das ungebremste Anhänger, die ja meistens durchgängig mit 100km/h Zulassung bewegt werden, gänzlich ohne irgendwelche Sicherung auskommen, ist mir auch ein Rätsel. Aber anscheinend sind 100km/h schnelle 750kg nicht so gefährlich wie 80km/ schnelle 2.500kg....

@kaltec67 - Wie kommst du darauf, dass Anhängerkupplungen nach einem Unfall nicht gewechselt werden? Nach einem Auffahrunfall auf eine feste, bzw. montierte, abnehmbare AHK wird mindestens immer die Kugelstange gewechselt, meistens, je nach Heftigkeit auch noch die Traverse.
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Grüße

Frank
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  #45  
Alt 20.10.2015, 08:02
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Guten Morgen,

hab da noch was im Netz gefunden bei § 41 StVZO.

Zitat: http://www.stvzo.de/stvzo/B4.htm#41
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
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  #46  
Alt 20.10.2015, 09:00
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Hallo,

Danke für den Verweis auf die gesetzl. Vorschrift. Das dient dazu die Dinge zu versachlichen.

Bei der Vorschrift des 41 StVZO kann einem aber schon mal schwindelig werden. Wie viele "wenn dann" Regelungen darin enthalten sind das ist nicht mehr vergnügungssteuerpflichtig.

Der Abs. 9 ist da noch relativ verständich, wenn man die Regelung in dem Wirrwar denn mal gefunden hat

(Abs. 9)".........die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen......."

Erstes Fazit: dem Gesetzgeber ist es egal wie und wo sich der Anhänger vom Zugfahrzeug trennt entscheiden ist danach nur dass er sich trennt. Ob die Kupplung versagt, der Kugelkopf abreißt / sich löst oder die Deichsel bricht spielt nach dem Wortlaut erst mal keine Rolle. Insofern ist das sogenannte "Abreissseil" welches "nur" über den Kupplungskopf gelegt wird im Fall der Fälle (Abnehmbare AHK war eben doch nicht richtig verriegelt o.Ä.) nicht ausreichend. Nur was tatsächlich ausreichend ist lässt sich zumindest nicht direkt erschließen, wie ist es, wenn das Abreißseil an dem Querträger der AHK hängt und dieser sich komplett löst......ich weiß, ich weiß - nein ich bin kein Befürworter noch detailierterer gesetzlicher Regelungen, ganz im Gegenteil die meisten Gesetze sind eh schon nicht mehr verständlich (s.o.) und of fällt sogar schon das bloße lesen schwer.

Schlussendlich hilft einem doch nur der gesunde Menschenverstand und da würde ich sagen (nicht dass ich für mich in Anspruch nehmen würde einen solchen zu besitzen ): Bei einer starren AHK ist der Kugelkopf als Befestigungspunkt für das Seil ok. (die Schlaufe sollte nicht über die Kugel rutschen können) bei einer abnehm- oder klappbaren AHK würde ich eher versuchen das Seil an anderer Stelle zu befestigen.
__________________
Grüße

Volker






Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung
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  #47  
Alt 20.10.2015, 09:32
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Nach längerem Recherieren habe ich nun auch die entsprechende EU-Verordung gefunden:

Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...53:0138:DE:PDF

Um die Sucherei abzukürzen - Seite 27 Absatz 1.5 und 1.5.1
__________________
Grüße

Frank
Öffentlichkeitsarbeit 1. Mercedes V Club e.V.

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  #48  
Alt 20.10.2015, 09:42
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Zitat:
Zitat von FXP Beitrag anzeigen
Dank EU wird das irgendwann auch in D, zumindest für abnehmbare AHKs Pflicht, das Abreißseil an einer Öse zu befestigen und nicht mehr in einer Schlaufe über die Kugel zu legen.

Zu diesem Zweck werden die Anhängeböcke / Traversen neuerer Baumuster zusätzlich mit einer angeschweißten Öse versehen....allerdings wird das (noch) nicht von allen Herstellern so gleichsam konsequent gehandhabt

Soweit ich das auf dem Herbsttreffen gesehen habe, ist beim neuen 447 mit abnehmbarer AHK unterhalb des Kugelkopfes eine Öse im Gußteil. Eigentlich sinnfrei, wenn die ganze Kupplung abfällt...

So sieht das bei unserer V Klasse mit abnehmbarer Kupplung aus.
Gruß Detlev
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Früher hab ich vor Freude geheult!
Heut lach ich darüber!
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  #49  
Alt 20.10.2015, 11:31
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Zitat:
Zitat von FXP Beitrag anzeigen
Nach längerem Recherieren habe ich nun auch die entsprechende EU-Verordung gefunden: [...]
Jetzt wird es interessant. Ich zitiere der Einfachheit halber, damit nicht jeder das PDF laden muss:

1.5 Die Hersteller von Halterungen müssen Befestigungspunkte für Hilfskupplungen oder Vorrichtungen vorsehen, die für ein selbsttätiges Anhalten des Anhängers erforderlich sind, falls sich die Hauptkupplung löst. Diese Vorschrift ist Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften von Absatz 5.2.2.9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen) entspricht.

1.5.1 Die Befestigungspunkte für eine Hilfskupplung und/oder ein Abreißseil müssen so angeordnet sein, dass die Hilfskupplung oder das Abreißseil die normale Beweglichkeit der Kupplung nicht einschränken oder die normale Funktion des Auflaufbremssystems nicht beeinträchtigen. Ein einzelner Befestigungspunkte ist innerhalb von 100 mm auf einer senkrechten, durch den Bewegungsmittelpunkt der Kupplung verlaufenden Ebene anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind beiderseits der senkrechten Achse und in gleichem Abstand dazu (max. 250 mm) jeweils ein Befestigungspunkt vorzusehen. Diese(r) Befestigungspunkt(e) ist/sind möglichst weit hinten und oben anzuordnen.

Also ist unsere ab Werk verbaute abnehmbare AHK nicht vorschriftsmäßig, wenn diese olle Öse fehlt?

Und noch schlimmer: die Holländer haben Recht?!
__________________
Viele Grüße
Henrik

Achtung: der oben sichtbare Text ist in der Zeit entstanden, in der er geschrieben wurde. Er könnte in Zukunft als anstößig empfunden werden. Der Autor wurde sozialisiert durch Das A-Team, Pittiplatsch & Schnatterinchen, Otto und Harald Schmidt.

Geändert von murphy (20.10.2015 um 11:38 Uhr)
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  #50  
Alt 20.10.2015, 11:31
a-fahrer5 a-fahrer5 ist offline
V-Experte
 
Registriert seit: 20.10.2005
Ort: paderborn, Deutschland
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Motor: 2,2 CDI OM651
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Beiträge: 510

Paderborn -[Deutschland]- PB Paderborn -[Deutschland]- X X
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Hi Detlev,

hast Du die Kupplung falsch herum montiert ????


Duck und wech ...

mfg
Stefan
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