Der Aufkäufer ist auch der Restwertbieter. Er zahlt also sein eigenes Gebot, welches im Gutachten als Restwert deklariert ist, da dieser Betrag aufgrund des Gebotes auch tatsächlich am Markt realisiert werden kann.
Restwertangaben in Gutachten, welche nicht aus einem Gebot stammen, sind nichts wert!
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Vreundlich grüßt der
Silberelch
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