Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ticket für Schnellfahren, aber es war kein Schild zu sehen! Darf das?!
Hallo Leute,
vor Weihnachten hab ich in Karlsruhe meine Großeltern besuchen. Ich fahre da wegen der ganzen Blitzer immer angemessen und mein Navi zeigt mir ja auch die stationären Teile an.
Folgende Situation: Ich überquere eine sehr breite Kreuzung (inkl. Tram) und biege nach links ab. Vorsichtig wie ich bin, fahre ich erst einmal nur Fünfzig. Blitz!!! Ich war noch unsicher ob das wirklich einer war, und bin extra nochmal im Kreis gefahren. Und tatsächlich steht da in einem Lieferwagen eine Kamera.
Jetzt zur Frage: Als Abbieger kam ich an keinem 30er Schild vorbei. Das 30er Schild stand 20 m vor der Kreuzung, ich konnte es also garnicht sehen:
Dürfen die dann trotzdem abkassieren? ...obwohl man an keinem Schild vorbei fährt. Und bevor die Frage aufkommt, nein, es war keine Spielstraße und auch kein Wohngebiet!
V6 Mixto Lang
15.01.2014, 22:27
Hi Anni,
da kannste nur abwarten, ob was bei Dir im Briefkasten landet und es ggf. mit Anwalt versuchen........ .
Das Ticket ist ja heute gekommen, deshalb frag ich ja ;-)
V6 Mixto Lang
15.01.2014, 22:32
Upps........dann gleich Anwalt :admin: Toi, Toi, Toi bei der ganzen Sache!!!!
Das Ticket ist ja heute gekommen, deshalb frag ich ja ;-)
Was soll es kosten und wie hoch ist die SB beim Rechschutz?
Unabhängig von Recht oder Unrecht ist es manchmal günstiger ein Ticket zu bezahlen.
Hab kein Rechtschutz. Trotzdem scheint mir da irgendwas faul. Diese Blitzerfritzen müssen doch so eine Möglichkeiten, dass man hinter einem Tempolimit Schild einbiegt ausschließen, oder nicht?!
christiancastro
15.01.2014, 22:41
Bin zwar schon ein paar Jahre weg aus D, aber auf dem Bescheid hast du doch die
Möglichkeit Einspruch zu erheben. Beschreibe genau von wo du gekommen bist und in welche Strasse du abgebogen bist, am Besten noch Fotos von der Kreuzung vor dem abbiegen und auch nach dem abbiegen.
saludos Christian
V6 Mixto Lang
15.01.2014, 22:44
Dir wird nichts anderes übrig bleiben als eine entsprechende Stellungnahme auf den Bußgeldbescheid zu schreiben... keiner von uns kann Dir momentan mehr dazu sagen.......
Diese Blitzerfritzen müssen doch so eine Möglichkeiten, dass man hinter einem Tempolimit Schild einbiegt ausschließen, oder nicht?!
Sehe ich genau so.
V6 Mixto Lang
15.01.2014, 22:48
Diese Blitzerfritzen müssen doch so eine Möglichkeiten, dass man hinter einem Tempolimit Schild einbiegt ausschließen, oder nicht?!
"Auf hoher See und vor Gericht ist man/frau mit Gott allein!"
Leider ist die "Rechts"-sprechung manchmal sonderlich....... :heul:
Cooper40
15.01.2014, 22:49
Hallo Vrau
Wenn du nicht Ortansässig bist, gehe ich da von aus das sie es nach einer Stellungnahme lassen. Bei Ortsansässigen könnten sie es nicht lassen wollen! Ich würde in der Stellungnahme auch gleich Ausführlich machen und drauf hinweisen das du einen Anwalt bemühen wirst wenn das nicht reicht. (Und nicht wie bei Anwälten gern Scheibchenweise, dass ist für mich eine Taktik um Geld zum verdienen für die Spezies! Genauso wie von meiner Seite kein Schriftstück rausgeht vom Anwalt, ohne es gelesen zu haben.)
Deine Begründung könnte sein wie schon erwähnt, für dich kein Schild, (Durfte man zuvor 50 Km/h fahren?) wie auch keine anderen Verkehrsteilnehmer wo dir hätte auffallen können das du zu Flott unterwegs warst! Wie auch das du Strich 50 Km/h gefahren bist weil du dich innerhalb einer Ortschaft befandest und nichts war für langsamer Fahren zu müssen wegen Gefahr, wenn du ein „Raser“ wärst, wären da ja gemütlich mehr als 50 km/h „Normal“.
MfG Klaus
drdisketti
15.01.2014, 22:53
Wie schnell steht denn auf dem Ticket nach Toleranzabzug ?
So ganz verstanden hab ich Deine Schilderung noch nicht:
...
Vorsichtig wie ich bin, fahre ich erst einmal nur Fünfzig.
...
Das 30er Schild stand 20 m vor der Kreuzung, ich konnte es also garnicht sehen.
...
Wie schnell fährst Du sonst beim abbiegen innerorts ?
Warum ist 4 Autolängen vor der Kreuzung ein Schild unsichtbar ?
Cooper40
15.01.2014, 23:31
Reinhard, wenn du ein Schild von hinten siehst, ein Rundes, kann da vieles drauf stehen von der anderen Seite. Er fuhr doch auf die Straße drauf als Linksbieger.
MfG Klaus
War es vielleicht eine 30er Zone?
Wenn Du eine Stellungnahme zur Sache abgibst, dann wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt.
Ist mir nämlich auch mal passiert.
Bin "vor" einem 30er Schild auf einen Krankenhausparkplatz abgebogen und nach dem Krankenhausbeuch am anderen Ende des Parkplatzes wieder in diese Straße eingebogen.
Dort stand aber dann kein 30er Schild mehr und sie haben mich mit um die 50 geblitzt.
Einspruch eingelegt und mit dieser Erklärung wurde das Verfahren dann eingestellt.
Viel Erfolg.
Delos
VITO-Power
16.01.2014, 06:19
Wenn ein einfaches, rundes 30er Schild 20 Meter vor der Kreuzung stand, so hätte nach der Kreuzung niemand mehr wegen 30 km/h Höchstgeschwindigkeit geblitzt werden dürfen.
Solch Beschränkungen werden durch die Kreuzung aufgehoben und müssen nach der Kreuzung wiederholt werden. Also wäre in diesem Fall sogar egal, ob man das Schild gesehen hat, oder nicht.
Einspruch mit Fotos hilft. Fotos machen hilft zu erkennen, ob nicht doch etwas übersehen wurde.
Sonnensegler
16.01.2014, 08:33
... wenn es allerdings eine Tempo-30-Zone war und er in dieser geparkt hat und dann losgefahren ist, sieht das anders aus.
Dass man in einer Tempo-30-Zone ist, muss man auch nach dem Parken noch erinnern ... selbst, wenn man nicht selbst das Vahrzeug dort abgestellt hat :(
Leider gibt es in KA viel Tempo-30-Zonen ... und viele stationäre (und mobile) Blitzer ...
Wenn ein einfaches, rundes 30er Schild 20 Meter vor der Kreuzung stand, so hätte nach der Kreuzung niemand mehr wegen 30 km/h Höchstgeschwindigkeit geblitzt werden dürfen.
Solch Beschränkungen werden durch die Kreuzung aufgehoben und müssen nach der Kreuzung wiederholt werden. Also wäre in diesem Fall sogar egal, ob man das Schild gesehen hat, oder nicht.
Einspruch mit Fotos hilft. Fotos machen hilft zu erkennen, ob nicht doch etwas übersehen wurde.
Das ist falsch!
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)
Wurde das mal geändert? a:)
Ich dachte nämlich, ich hätte es damals in der Fahrschule auch so gelernt, Zeichen gelten nur bis zur nächsten Einmündung / Kreuzung.
Ein weit verbreiteter Irrglaube!
a-fahrer5
16.01.2014, 15:41
nein, Streckenverbote enden an Kreuzungen, danach muss es wiederholt werden.
Haben wir hier letzte Woche noch mit der Rennleitung ausdiskutiert. Die RL hat das Ticket dann zurückgenommen
nein, Streckenverbote enden an Kreuzungen, danach muss es wiederholt werden.
Haben wir hier letzte Woche noch mit der Rennleitung ausdiskutiert. Die RL hat das Ticket dann zurückgenommen
An Kreuzungen nur, wenn man auf der Nebenstraße kommt und Vorfahrt gewähren muss, dort beginnt eine neue "Strecke". Auf der Vorfahrtsstraße endet es nicht automatisch, so z.B. in Wohngebieten. Ist auf der Hauptstr. 30km/h ausgeschildert, gilt das auch nach einer Kreuzung mit einer Nebenstraße weiter!
An Kreuzungen nur, wenn man auf der Nebenstraße kommt und Vorfahrt gewähren muss, dort beginnt eine neue "Strecke". Auf der Vorfahrtsstraße endet es nicht automatisch, so z.B. in Wohngebieten. Ist auf der Hauptstr. 30km/h ausgeschildert, gilt das auch nach einer Kreuzung mit einer Nebenstraße weiter!
Und woher weiss ich das wenn ich aus einer Nebenstraße ohne Begrenzung kommend einbiege?
Wenn du dort wohnst weißt du das. Bist du fremd müsstest du es auch wissen, denn du bist ja in das Wohngebiet eingebogen...
Da wir die genaue Situation dort vor Ort nicht kennen, können wir uns darüber nicht genau äußern.
Fakt ist aber, ein Streckenverbot endet nicht zwangsläufig an der nächsten Einmündung von rechts!!!
Man findet im Netz dazu genug Hinweise und Erläuterungen.
Der Bordkantenlatscher oder Hauptwachtmeister weiß auch nicht alles, da kann man auch mal Glück haben mit diskutieren.
stefanmarea
16.01.2014, 18:17
... Auf der Vorfahrtsstraße endet es nicht automatisch, so z.B. in Wohngebieten. Ist auf der Hauptstr. 30km/h ausgeschildert, gilt das auch nach einer Kreuzung mit einer Nebenstraße weiter!
Es gibt in 30-er Wohngebieten keine Haupt- und Nebenstrassen, hier sind alle Strasse gleichrangig (rechts vor links) ... auch gibt es in 30-er Wohngebieten keine Vorfahrtsschilder an Kreuzungen ... also wenn kein Schild an der Kreuzung steht, dann ist es mit 98% ein 30-er Gebiet ...
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/6c/Zeichen_274.1.svg/120px-Zeichen_274.1.svg.png
Von hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Tempo-30-Zone) ist das Bild und hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Tempo-30-Zone) sind auch noch ein bis zwei Info's zu 30-er Strecken ...
... aber der TE meinte m.E. keine reine 30-er Zone ...
Egal ob 30, 40, 60, 70 oder sonst ein Tempo, es ist egal. Ich sprach nicht von einer 30er Zone.
alexanderpeter
16.01.2014, 20:36
nein, Streckenverbote enden an Kreuzungen, danach muss es wiederholt werden.
Haben wir hier letzte Woche noch mit der Rennleitung ausdiskutiert. Die RL hat das Ticket dann zurückgenommen
Guten Abend,
genau das ist auch mein Wissensstand.
Nach einer Einmündung muss das Schild wieder stehen.
Ganz klar, der aus der Einmündung kommt muss wissen was man fahren darf.
Also mit anderen Worten, versuche es mal mit meinen Worten. Wenn ich auf einer Strasse fahre in der die z.B. 30 Km/h vorgeschrieben ist, also vorher ein 30 er Schild steht, muss nach jeder Einmündung ein weiteres Schild mit der Begrenzung stehen, steht es da nicht, kann ich wieder 50 km/h fahren. Es sei denn am Anfang der Strasse steht ein generelles Schild 30 km/h Zone. Dann gilt das natürlich nicht.
stefanmarea
17.01.2014, 16:09
Ich sprach nicht von einer 30er Zone.
Das meinte ich mit meinem letzten satz, aber die Beiträge vorher sind etwas abgedriftet ... bist du denn noch einmal die Strecke abgelaufen? Mach doch mal eine Luftbildskizze mit Straßenverlauf und Schilderwald ... sonst betreiben wir hier mehr oder weniger Glaskugellesen ...
Als ehemaliger Ha-Neu-er grüße ich mal in die alte Heimat ... :tw:
VITO-Power
17.01.2014, 17:56
Das ist falsch!
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)
Nicht nur, dass beim Zeichen 274 von "Strecke" keine Rede ist ...sondern nur bei den Aufhebungszeichen ... ist das Wort Strecke nicht eindeutig definiert und von daher rechtlich unbedeutend.
Da es Strassen geben soll, die viele, viele Kilometer lang sind und diese nicht nur von Nebenstrassen (was auch egal ist, da auch Nebenstrassen nicht untergeordneter sind) gekreuzt werden, finde ich die Vorstellung lustig, dass ein Schild am Anfang der Strasse auch noch von einem Autofahrer, der nach 5 Kilometern von einer Autobahnausfahrt in diese Strasse einbiegt, beachtet werden müsste ...
Immer wenn andere Autofahrer zusätzlich auf eine Strecke gelangen können, die rechtlich nicht einwandfrei über die Ge- und Verbote auf dieser Strecke informiert werden können, tritt eine neue "Strecke" in Kraft. Dieses ist an nahezu jeder Kreuzung der Fall.
Innerorts und auf Landstrassen, die nicht mit Auf- und Abfahrten ausgebaut sind gilt der Weg zwischen zwei Kreuzungen als Strecke. Diese Regel entspringt der praktischen Durchführbarkeit der Verkehrsregeln. Dabei ist auch egal, ob ich die Strasse kenne, oder nicht, da Regeln für alle gleich sein müssen ...
drdisketti
17.01.2014, 19:09
... Dabei ist auch egal, ob ich die Strasse kenne, oder nicht, da Regeln für alle gleich sein müssen ...
In Fällen, wo die Halter- oder Fahreranschrift in unmittelbarer Nähe liegt, wird das dennoch strikt unterstellt.
VITO-Power
17.01.2014, 21:32
Unterstellungen haben den Vorteil, dass sie problemlos unterstellt sind ... ob eine Unterstellung Bestand hat ist dann eine andere Frage.
Mal ne ganz andere sau****e Frage ... haben die Befürworter der Geschwindigkeitsbegrenzung über Kreuzungen hinaus schon mal die innerstädtischen Aufhebungszeichen gezählt?
alexanderpeter
18.01.2014, 21:30
Guten Abend,
noch eine kurze Erläuterung hierzu von einer Fahrschule:
Zitat:
http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php
Guten Abend,
noch eine kurze Erläuterung hierzu von einer Fahrschule:
Zitat:
http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php
Das ist mal wieder der Brüller :760:
Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes:
Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.
Für den Einen gilt das Verbot bestimmt und für den Anderen vielleicht - eine eindeutig klare Regelung :kopfklatsch: :kopfklatsch: Nichts muss, Alles kann :760:
Ich sage ja: Glauben und Wissen sind verschiedene Dinge.
Und mit Stammtischparolen kommt man vor Gericht auch nicht weit.
Ich bin raus aus der Diskussion
und sowas in D wo ALLES klar geregelt ist...
VITO-Power
18.01.2014, 23:13
Ist ja auch klar geregelt ... auch wenn hier jemand recht dünnhäutig reagiert.
http://www.ra-hartmann.de/nicht-erkennbares-verkehrszeichen-aus-dem-verkehrsrecht-entfaltet-keine-rechtswirkungen-dr.-hartmann-partner.html
Biege ich aus einer Strasse ein und gibt es kein Wiederholungszeichen ist das Verkehrszeichen nicht erkennbar und damit rechtlich nicht mehr relevant.
Jede Kreuzung beendet de fakto somit die rechtliche Wirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies gilt nicht für Auf- und Abfahrten, da dort die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Auffahrenden gesondert gekennzeichnet werden kann.
Es kommt hier ganz genau darauf an, wie Strecke definiert werden kann, damit eine rechtlich einwandfreie Beschilderung möglich ist.
Den letzten Widerspruch habe ich erst genau wegen dieser "rechtlichen Relevanz" vor ein paar Wochen gewonnen. Da ging es um die vorgeschriebene Fahrtrichtung, die rechtlich nicht einwandfrei ausgeschildert war. Das Schild stand auf dem Parkplatz - Privatgelände und zusätzlich nur auf der linken Ausfahrtseite ... wollte der Herr Polizist auch nicht glauben ...
Wie gesagt, der Herr Stammtischparolenuntersteller kann gerne mal zu meinem praktischem Beispiel mit der Autobahnausfahrt, die in eine Strasse mündet, auf der 5 km vorher mal eine 30 km/h Begrenzung ausgeschildert war, Stellung nehmen ...
Neben der STVO gibt es auch noch ein paar zugehörige Verwaltungsvorschriften ....
Ach, naja. Das hat nichts mit dünnhäutig zu tun.
Mir ging es nur darum aufzuzeigen, dass es nicht so ist, wie landläufig angenommen. Es steht jedem frei nach der 1. Einmündung wieder Gas zu geben und sich dann ggf. mit der Exekutive herumzuprozessieren.
Wenn 3-4 Leute hier verstanden haben, wie die Grundsätze wirklich sind, ist das toll.
Mehr wollte ich nicht erreichen.
Silberelch
19.01.2014, 17:00
Unabhängig von der vorangegangenen Diskussion gilt in solchen Fällen immer nach Zustellung des Bescheides: Keine eigene Stellungnahme verzapfen und sich weiter reinreiten, sondern einen Anwalt zu Hilfe nehmen. Das lohnt sich natürlich nicht, wenn die Sanktion in 15,- oder 30 ,- € besteht.
Übrigens hätte hier eine DashCam gute Dienste geleistet, um die Beschilderung zum Tatzeitpunkt zu dokumentieren.
alexanderpeter
19.01.2014, 20:23
Das ist mal wieder der Brüller :760:
Für den Einen gilt das Verbot bestimmt und für den Anderen vielleicht - eine eindeutig klare Regelung :kopfklatsch: :kopfklatsch: Nichts muss, Alles kann :760:
Guten Abend Helmut,
das ist es. Wollte nur mal feststellen, wer über diesen Artikel stolpert.
Bin beim lesen auch darüber gestolpert. Denke mal da lag ich richtig.
Es gibt halt im Netz sehr kuriose Aufzeichnungen.
VITO-Power
20.01.2014, 12:44
Wenn 3-4 Leute hier verstanden haben, wie die Grundsätze wirklich sind, ist das toll.
Mehr wollte ich nicht erreichen.
Und ich finde es schade, wenn es jetzt 3-4 Verwirrte mehr geben sollte.
Grundsätzlich ist nur, dass die Strecke als solche nicht definiert ist. Ein Kreisverkehr unterbricht z.B. eine Strecke, selbst wenn danach die eigentliche Straße fortgesetzt wird, lt. landgerichtlichem Urteil.
Die jahrzehntelange Anwendung des Gesetzte über diese Verbotszeichen, sowie der Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen und unser verfassungrechtlicher Abnspruch auf Gleichbehandlung haben ganz viele Jahre lang sehr eindeutig genau diese Frage geregelt.
Irgendwie fällt auf, dass in den letzten Jahren immer wieder versucht wird, durch Neuinterpretation von jahrzehnte alten Gesetzen, bzw. deren Anwendungen, Regelverschärfung herbeizuführen. Das bei diesen Versuchen Mumpitz herauskommen kann, sieht man genau an diesem Beispiel.
Schlimm ist, dass solch ein Mumpitz dann auch noch zu rechtlichen Problemen Einzelner führt, weil irgendwelche wirren Personen der Ordnungsbehörden und Gerichtsbarkeiten jahrzehntelange Regelungen einfach mal über Bord werfen und ihr eigenes Ding machen. Leider gilt in Deutschland der Grundsatz, dass die entsprechenden Schuldigen, die dem Staat solche Kosten zur Rechtsklärung auferlegen, nicht persönlich zur Kasse gebeten werden. So dürfen die öffentlich Bediensteten auch gerne mal ihre ganz persönliche Rechtsauffassung ziemlich ungestraft verwirklichen ...
Durchs Internet werden solche Geschichten dann auch gerne breit getreten und Gesetzmäßigkeiten daraus gedreht ...
Wer wirklich ernsthaft darüber nachdenkt, der wird erkennen, wie unmöglich es ist, die Strecke eines Streckenverbotes über mehrere Einmündungen und Kreuzungen hinweg zu definieren.
Persönlich halte ich mich an die einzig sinnvolle Regel, dass durch den Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen, eine Strecke an einer Kreuzung endet, da auf einer Strecke nur eine Regelung für alle gleichartigen Verkehrsteilnehmer gelten darf.
Es gibt ja inzwischen auch eindeutige Urteile, dass für diesen Fall das Einrichten einer Zone vorzusehen ist.
a-fahrer5
11.02.2014, 11:26
Hallo Anni,
gibt es was neues zu diesem Vorgang ?
Würd mich echt interessieren ....
Viele Grüße
Stefan
Nachdem das hier ja sehr heftig diskutiert wurde, hab ich mich gar nicht mehr getraut was zu schreiben. Und ehrlich gesagt ist es auch ziemlich peinlich, denn mein Opa hat das Ticket bezahlt. Er bestand drauf! Kann daher leider nicht zur Auflösung der Problematik beitragen.tut.
Gut, wenn ältere Herrschaften zur Lösung der Probleme beitragen...
@venture
11.02.2014, 15:12
Gut, wenn ältere Herrschaften zur Lösung der Probleme beitragen...
Erfahrene Seniorität!
alexanderpeter
11.02.2014, 18:31
Ist ja auch klar geregelt ... auch wenn hier jemand recht dünnhäutig reagiert.
http://www.ra-hartmann.de/nicht-erkennbares-verkehrszeichen-aus-dem-verkehrsrecht-entfaltet-keine-rechtswirkungen-dr.-hartmann-partner.html
Biege ich aus einer Strasse ein und gibt es kein Wiederholungszeichen ist das Verkehrszeichen nicht erkennbar und damit rechtlich nicht mehr relevant.
Jede Kreuzung beendet de fakto somit die rechtliche Wirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies gilt nicht für Auf- und Abfahrten, da dort die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Auffahrenden gesondert gekennzeichnet werden kann.
Es kommt hier ganz genau darauf an, wie Strecke definiert werden kann, damit eine rechtlich einwandfreie Beschilderung möglich ist.
Den letzten Widerspruch habe ich erst genau wegen dieser "rechtlichen Relevanz" vor ein paar Wochen gewonnen. Da ging es um die vorgeschriebene Fahrtrichtung, die rechtlich nicht einwandfrei ausgeschildert war. Das Schild stand auf dem Parkplatz - Privatgelände und zusätzlich nur auf der linken Ausfahrtseite ... wollte der Herr Polizist auch nicht glauben ...
Wie gesagt, der Herr Stammtischparolenuntersteller kann gerne mal zu meinem praktischem Beispiel mit der Autobahnausfahrt, die in eine Strasse mündet, auf der 5 km vorher mal eine 30 km/h Begrenzung ausgeschildert war, Stellung nehmen ...
Neben der STVO gibt es auch noch ein paar zugehörige Verwaltungsvorschriften ....
Guten Abend Rolf,
genau so hatte ich das auch schon geschrieben.
Will das jetzt mal genau wissen.
Mein Wissensstand war auch bis Heute. Versuche es mal mit meinem Worten zu beschreiben.
Folgend:
Wenn ich z.B. auf einer Straße fahre und da steht ein Schild 30 Km/h Fahre ich die 30 Km / h. Dann kommt eine Einmündung oder eine Kreuzung. (Keine Einfahrt oder solches). Ich überquer dies Einmündung oder Kreuzung gerade aus und jetzt kommts, muss eine weiteres Schild Sichtbar da stehen, wenn nicht, das wäre dr springende Punkt, fahre ich mit 50 Km/h weiter und nicht mehr mit 30 Km/h.
Ist das Richtig so????
Das ist richtig, wenn es sich um ein "gewöhnliches" rundes Schild mit rotem Rand einer Geschwindigkeitsbegrenzung handelt. Das muss nach Einmündungen / Kreuzungen stets wiederholt werden, sonst gilt anschließend die generelle Höchstgeschwindigkeit, innerorts 50 km/h und außerorts 100 km/h. Auf Autobahnen gilt vergleichbares, eine Begrenzung muss nach einem Kreuz oder einer Ein- Ausfahrt wiederholt werden.
Einziges Schild, bei dem keine Wiederholung an Einmündungen erforderlich ist, ist das rechteckige Schild "Zone" (üblicherweise 30 km/h). Damit wird ein ganzes Gebiet abgegrenzt, in dem dann die Geschwindigkeit gilt.
alexanderpeter
14.02.2014, 21:42
Nachdem das hier ja sehr heftig diskutiert wurde, hab ich mich gar nicht mehr getraut was zu schreiben. Und ehrlich gesagt ist es auch ziemlich peinlich, denn mein Opa hat das Ticket bezahlt. Er bestand drauf! Kann daher leider nicht zur Auflösung der Problematik beitragen.tut.
Guten abend Anni,
das brauch Dir nicht Peinlich zu sein. Ist halt so hier. Keine Angst.
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